Asylgesetz
Abschnitt 3 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 5 - 11a) |
(1) 1Über Asylanträge entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). 2Es ist nach Maßgabe dieses Gesetzes auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig.
(2) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestellt den Leiter des Bundesamtes. 2Dieser sorgt für die ordnungsgemäße Organisation der Asylverfahren.
(3) 1Der Leiter des Bundesamtes soll bei jeder Zentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (Aufnahmeeinrichtung) mit mindestens 1 000 dauerhaften Unterbringungsplätzen in Abstimmung mit dem Land eine Außenstelle einrichten. 2Er kann in Abstimmung mit den Ländern weitere Außenstellen einrichten.
(4) 1Der Leiter des Bundesamtes kann mit den Ländern vereinbaren, ihm sachliche und personelle Mittel zur notwendigen Erfüllung seiner Aufgaben in den Außenstellen zur Verfügung zu stellen. 2Die ihm zur Verfügung gestellten Bediensteten unterliegen im gleichen Umfang seinen fachlichen Weisungen wie die Bediensteten des Bundesamtes. 3Die näheren Einzelheiten sind in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land zu regeln.
(5) 1Der Leiter des Bundesamtes kann mit den Ländern vereinbaren, dass in einer Aufnahmeeinrichtung Ausländer untergebracht werden, deren Verfahren beschleunigt nach § 30a bearbeitet werden sollen (besondere Aufnahmeeinrichtungen). 2Das Bundesamt richtet Außenstellen bei den besonderen Aufnahmeeinrichtungen nach Satz 1 ein oder ordnet sie diesen zu. 3Auf besondere Aufnahmeeinrichtungen finden die für Aufnahmeeinrichtungen geltenden Regelungen Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder einer anderen Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt wird.
(6) 1Für Personen, die für das Bundesamt tätig werden sollen, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. 2Von einer Sicherheitsüberprüfung kann abgesehen werden, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2023 | Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren | 21.12.2022 | |
27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 | |
06.08.2016 | Integrationsgesetz | 31.07.2016 | |
17.03.2016 | Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren | 11.03.2016 | |
01.12.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU | 28.08.2013 | |
28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
Rechtsprechung zu § 5 AsylG
608 Entscheidungen zu § 5 AsylG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 17.11.2023 - 12 S 986/23
Verbrauch der Abschiebungsandrohung vor Abschluss des Asylverfahrens - ...
- VG Neustadt, 03.04.2024 - 2 L 184/24
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.01.2024 - LVerfG 1/23
- VGH Baden-Württemberg, 09.04.2024 - 12 S 77/24
- OVG Niedersachsen, 14.11.2023 - 13 ME 177/23
Ausländerbehörde; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; Existenzsicherung; ...
- VG Ansbach, 04.08.2016 - AN 7 P 16.00296
BAMF verliert
- OVG Niedersachsen, 04.02.2022 - 10 ME 8/22
Abschiebungsanordnung; Beschwerdeausschluss; Corona-Test; Gesamtzuständigkeit
- VG Stuttgart, 21.06.2018 - 4 K 6710/18
Zuständigkeit des Bundesamtes für die Prüfung zielstaatsbezogene Abschiebungs- ...
- VG Münster, 23.06.2022 - 3 K 823/20
Reiseausweis für Ausländer Zumutbarkeit subsidiär Schutzberechtigter
- VG Ansbach, 04.08.2016 - AN 7 P 16.00303
BAMF verliert
Querverweise
Auf § 5 AsylG verweisen folgende Vorschriften:
- Asylgesetz (AsylG)
- Asylverfahren
- Unterbringung und Verteilung
- § 46 (Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung)