Asylgesetz
Abschnitt 6 - Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens (§§ 55 - 70) |
(1) 1Die räumliche Beschränkung nach § 56 erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält. 2Die räumliche Beschränkung erlischt abweichend von Satz 1 nicht, solange die Verpflichtung des Ausländers, in der für seine Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, fortbesteht.
(2) 1Räumliche Beschränkungen bleiben auch nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in Kraft bis sie aufgehoben werden, längstens aber bis zu dem in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt. 2Abweichend von Satz 1 erlöschen räumliche Beschränkungen, wenn der Aufenthalt nach § 25 Absatz 1 Satz 3 oder § 25 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes als erlaubt gilt oder ein Aufenthaltstitel erteilt wird.
Fassung aufgrund des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
24.10.2015 | Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz | 20.10.2015 | |
01.01.2015 | Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern | 23.12.2014 |
gestattung § 56Räumliche Beschränkung § 57Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeeinrichtung § 58Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs § 59Durchsetzung der räumlichen Beschränkung § 59aErlöschen der räumlichen Beschränkung § 59bAnordnung der räumlichen Beschränkung § 60Auflagen § 61Erwerbstätigkeit § 62Gesundheits-
untersuchung § 63Bescheinigung über die Aufenthalts-
gestattung § 63aBescheinigung über die Meldung als Asylsuchender § 64Ausweispflicht § 65Herausgabe des Passes § 66Ausschreibung zur Aufenthalts-
ermittlung § 67Erlöschen der Aufenthalts-
gestattung § 68(weggefallen) § 69(weggefallen) § 70(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 59a AsylG
25 Entscheidungen zu § 59a AsylG in unserer Datenbank:
- VG Gelsenkirchen, 19.09.2017 - 8 L 1688/17
Duldung zwecks länderübergreifenden Wohnsitzwechsels; Doppelte Zuständigkeit; ...
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