Asylgesetz

   Abschnitt 6 - Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens (§§ 55 - 70)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/AsylG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ AsylG (https://dejure.org/gesetze/AsylG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ AsylG
__paste_bez____paste_norm__ Asylgesetz (https://dejure.org/gesetze/AsylG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Asylgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 64
Ausweispflicht

(1) Der Ausländer genügt für die Dauer des Asylverfahrens seiner Ausweispflicht mit der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung.

(2) Die Bescheinigung berechtigt nicht zum Grenzübertritt.

Rechtsprechung zu § 64 AsylG

43 Entscheidungen zu § 64 AsylG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 43 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 64 AsylG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht