Asylgesetz

   Abschnitt 8 - Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Rechtsstellung (§§ 72 - 73c)   
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Textdarstellung

  

§ 72
Erlöschen

(1) 1Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung des internationalen Schutzes erlöschen, wenn der Ausländer

1. eindeutig, freiwillig und schriftlich gegenüber dem Bundesamt auf sie verzichtet oder
2. auf seinen Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.

2Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes.

(2) Der Ausländer hat einen Anerkennungs-, Zuerkennungs- oder Feststellungsbescheid und einen Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbehörde abzugeben.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21.12.2022 (BGBl. I S. 2817), in Kraft getreten am 01.01.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2023
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren21.12.2022BGBl. I S. 2817
28.08.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union19.08.2007BGBl. I S. 1970

Rechtsprechung zu § 72 AsylG

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Querverweise

Auf § 72 AsylG verweisen folgende Vorschriften:

    Asylgesetz (AsylG) 
      Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Rechtsstellung
        § 73b (Widerrufs- und Rücknahmeverfahren)
        § 73c (Ausländische Anerkennung als Flüchtling)
Was ist das?

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