Asylgesetz

   Abschnitt 8 - Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Rechtsstellung (§§ 72 - 73c)   
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§ 73a
Gründe für einen Widerruf von Familienasyl und internationalem Schutz für Familienangehörige

1In den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 3 und 5 ist die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 26 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 3 vorliegen. 2Die Anerkennung als Asylberechtigter ist ferner zu widerrufen, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten, von dem die Anerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird und der Ausländer nicht aus anderen Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden könnte. 3Die Zuerkennung des internationalen Schutzes ist ferner zu widerrufen, wenn der internationale Schutz des Ausländers, von dem die Zuerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird und dem Ausländer nicht aus anderen Gründen internationaler Schutz zuerkannt werden könnte. 4§ 26 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21.12.2022 (BGBl. I S. 2817), in Kraft getreten am 01.01.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2023
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren21.12.2022BGBl. I S. 2817
28.08.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union19.08.2007BGBl. I S. 1970

Rechtsprechung zu § 73a AsylG

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Querverweise

Auf § 73a AsylG verweisen folgende Vorschriften:

    Asylgesetz (AsylG) 
      Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Rechtsstellung
        § 73b (Widerrufs- und Rücknahmeverfahren)
        § 73c (Ausländische Anerkennung als Flüchtling)
    Aufenthaltsgesetz (AufenthG) 
      Verfahrensvorschriften
        Zuständigkeiten
          § 73 (Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren, im Registrier- und Asylverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln)
Was ist das?

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