Asylgesetz
Abschnitt 8 - Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Rechtsstellung (§§ 72 - 73c) |
1In den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 3 und 5 ist die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 26 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 3 vorliegen. 2Die Anerkennung als Asylberechtigter ist ferner zu widerrufen, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten, von dem die Anerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird und der Ausländer nicht aus anderen Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden könnte. 3Die Zuerkennung des internationalen Schutzes ist ferner zu widerrufen, wenn der internationale Schutz des Ausländers, von dem die Zuerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird und dem Ausländer nicht aus anderen Gründen internationaler Schutz zuerkannt werden könnte. 4§ 26 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2023 | Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren | 21.12.2022 | |
28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
Rechtsprechung zu § 73a AsylG
34 Entscheidungen zu § 73a AsylG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 11.10.2023 - 1 C 35.22
Widerruf von Familienasyl und -flüchtlingsschutz infolge des Todes des ...
- VG Wiesbaden, 15.10.2021 - 4 K 810/21
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen in einem anderen ...
- VG Düsseldorf, 26.05.2020 - 22 K 17460/17
Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge
- VG Gießen, 19.08.2021 - 6 K 5451/18
Unzulässiger Asylantrag bei Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge
- VG Gießen, 19.08.2020 - 6 K 9437/17
- VG Karlsruhe, 18.10.2022 - A 8 K 2210/22
Bindungswirkung der Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus in einem ...
- VG Gießen, 20.12.2019 - 6 K 1525/16
Asylrecht
- VG Düsseldorf, 04.08.2021 - 16 K 1148/21
- VG Gießen, 14.11.2019 - 6 K 338/17
Asylrecht
- BVerwG, 29.04.2014 - 10 B 27.14
Klärungsbedürftigkeit der Möglichkeit des Widerrufs einer Asylanerkennung bei ...
Querverweise
Auf § 73a AsylG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Verfahrensvorschriften
- Zuständigkeiten
- § 73 (Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren, im Registrier- und Asylverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln)