Asylgesetz
Abschnitt 9 - Gerichtsverfahren (§§ 74 - 83c) |
(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden; ist der Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Woche zu stellen (§ 34a Absatz 2 Satz 1 und 3, § 36 Absatz 3 Satz 1 und 10), ist auch die Klage innerhalb einer Woche zu erheben.
(2) 1Der Kläger hat die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung anzugeben. 2§ 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. 3Der Kläger ist über die Verpflichtung nach Satz 1 und die Folgen der Fristversäumung zu belehren. 4Das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel bleibt unberührt.
(3) 1Wird ein Richter innerhalb eines Zeitraums von drei Werktagen vor der Verhandlung oder während der Verhandlung von einem der Beteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Verlegung des Termins oder Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin oder die Verhandlung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters durchgeführt oder fortgesetzt werden. 2Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach der Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2023 | Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren | 21.12.2022 | |
24.10.2015 | Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz | 20.10.2015 |
Rechtsprechung zu § 74 AsylG
2.809 Entscheidungen zu § 74 AsylG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 25.03.2024 - A 8 K 1026/24
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2024 - 5 A 258/23
- VerfGH Sachsen, 24.04.2020 - 11-IV-20
Zum selben Verfahren:
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Zurückverweisung bei unrichtigem Prozessurteil
Querverweise
Auf § 74 AsylG verweisen folgende Vorschriften:
- Asylgesetz (AsylG)
- Folgeantrag, Zweitantrag
- § 71 (Folgeantrag)