Asylgesetz

   Abschnitt 9 - Gerichtsverfahren (§§ 74 - 83c)   
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Textdarstellung

  

§ 83
Besondere Spruchkörper

(1) Streitigkeiten nach diesem Gesetz sollen in besonderen Spruchkörpern zusammengefasst werden.

(2) 1Die Landesregierungen können bei den Verwaltungsgerichten für Streitigkeiten nach diesem Gesetz durch Rechtsverordnung besondere Spruchkörper bilden und deren Sitz bestimmen. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen übertragen. 3Die nach Satz 1 gebildeten Spruchkörper sollen ihren Sitz in räumlicher Nähe zu den Aufnahmeeinrichtungen haben.

(3) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte Streitigkeiten nach diesem Gesetz hinsichtlich bestimmter Herkunftsstaaten zuzuweisen, sofern dies für die Verfahrensförderung dieser Streitigkeiten sachdienlich ist. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen übertragen.

Fassung aufgrund des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722), in Kraft getreten am 24.10.2015 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
24.10.2015
Änderung
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Änderung
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz20.10.2015BGBl. I S. 1722

Rechtsprechung zu § 83 AsylG

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Querverweise

Auf § 83 AsylG verweisen folgende Vorschriften:

    Asylgesetz (AsylG) 
      Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 87a (Übergangsvorschriften aus Anlass der am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Änderungen)
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