Asylgesetz
Abschnitt 4 - Asylverfahren (§§ 12 - 43b) |
Unterabschnitt 2 - Einleitung des Asylverfahrens (§§ 18 - 22a) |
(1) Ein Ausländer, der bei einer mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde (Grenzbehörde) um Asyl nachsucht, ist unverzüglich an die zuständige oder, sofern diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten.
(2) Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn
1. | er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) einreist, | |
2. | Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird, oder | |
3. | er eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er in der Bundesrepublik Deutschland wegen einer besonders schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, und seine Ausreise nicht länger als drei Jahre zurückliegt. |
(3) Der Ausländer ist zurückzuschieben, wenn er von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.
(4) Von der Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung ist im Falle der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) abzusehen, soweit
(5) Die Grenzbehörde hat den Ausländer erkennungsdienstlich zu behandeln.
Fassung aufgrund der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 | |
28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
Rechtsprechung zu § 18 AsylG
429 Entscheidungen zu § 18 AsylG in unserer Datenbank:
- VG München, 08.08.2019 - M 18 E 19.32238
Anspruch auf Rückführung eines Asylbewerbers von Griechenland nach Deutschland ...
- BGH, 14.07.2020 - XIII ZB 81/19
Haft zur Sicherung einer Zurückweisung oder Einreiseverweigerung - und die ...
Zum selben Verfahren:
- LG Ingolstadt, 12.03.2019 - 33 T 89/19
Unzureichende Reisedokumente
- LG Ingolstadt, 12.03.2019 - 33 T 89/19
- VG München, 04.05.2021 - M 22 E 21.30294
Syrischer Staatsangehöriger, Asylgesuch, Verweigerung der Einreise, ...
- VG München, 17.07.2019 - M 11 S 19.50722
Syrischer Staatsangehöriger wehrt sich gegen Vollzug des Asylgesetzes
- VG Stuttgart, 16.03.2010 - 11 K 4295/09
Ausweisung wegen unerlaubter Einreise; Unrichtigkeit eines Strafurteils
- BVerwG, 29.08.2023 - 1 B 17.23
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2023 - 6 B 12.22
Kostenbescheid nach gescheiterter Zurückschiebung eines Asylbewerbers nach Polen
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2023 - 6 B 12.22
- VG München, 28.02.2019 - M 25 S 19.383
Kein Anspruch auf Einreise
- VG Karlsruhe, 11.10.2012 - A 9 K 2386/12
Zuständigkeit des Bundesamts - Selbsteintrittsrecht nach der "Dublin II-VO" - ...
Querverweise
Auf § 18 AsylG verweisen folgende Vorschriften:
- Asylgesetz (AsylG)
- Asylverfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Einleitung des Asylverfahrens
- Verfahren beim Bundesamt
- § 26a (Sichere Drittstaaten)
- Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens
- § 67 (Erlöschen der Aufenthaltsgestattung)
- Folgeantrag, Zweitantrag
- § 71a (Zweitantrag)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Einreise
- § 13 (Grenzübertritt)
- Beendigung des Aufenthalts
- Durchsetzung der Ausreisepflicht
- § 60b (Duldung für Personen mit ungeklärter Identität)