Asylgesetz

   Abschnitt 4 - Asylverfahren (§§ 12 - 43b)   
   Unterabschnitt 4 - Aufenthaltsbeendigung (§§ 34 - 43b)   
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Textdarstellung

  

§ 34a
Abschiebungsanordnung

(1) 1Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. 2Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. 3Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. 4Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) 1Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. 2Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. 3Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. 4Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

Fassung aufgrund des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 (BGBl. I S. 1939), in Kraft getreten am 06.08.2016 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
06.08.2016
Änderung
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Änderung
Integrationsgesetz31.07.2016BGBl. I S. 1939
24.10.2015
Änderung
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Änderung
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz20.10.2015BGBl. I S. 1722
06.09.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU28.08.2013BGBl. I S. 3474
28.08.2007
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union19.08.2007BGBl. I S. 1970

Rechtsprechung zu § 34a AsylG

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Querverweise

Auf § 34a AsylG verweisen folgende Vorschriften:

    Asylgesetz (AsylG) 
      Asylverfahren
        Aufenthaltsbeendigung
          § 40 (Unterrichtung der Ausländerbehörde)
     
      Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens
        § 67 (Erlöschen der Aufenthaltsgestattung)
     
      Folgeantrag, Zweitantrag
        § 71 (Folgeantrag)
        § 71a (Zweitantrag)
     
      Gerichtsverfahren
        § 74 (Klagefrist, Zurückweisung verspäteten Vorbringens, Verhandlung durch den abgelehnten Richter)
        § 80 (Ausschluss der Beschwerde)
     
      Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 87a (Übergangsvorschriften aus Anlass der am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Änderungen)
    Aufenthaltsgesetz (AufenthG) 
      Verfahrensvorschriften
        Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
          § 75 (Aufgaben)
     
      Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 104 (Übergangsregelungen)
Was ist das?

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