Asylgesetz
Abschnitt 4 - Asylverfahren (§§ 12 - 43b) |
Unterabschnitt 4 - Aufenthaltsbeendigung (§§ 34 - 43b) |
(1) 1Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. 2Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. 3Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. 4Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) 1Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. 2Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. 3Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. 4Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
Fassung aufgrund des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
06.08.2016 | Integrationsgesetz | 31.07.2016 | |
24.10.2015 | Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz | 20.10.2015 | |
06.09.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU | 28.08.2013 | |
28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
androhung § 34aAbschiebungs-
anordnung § 35Abschiebungs-
androhung bei Unzulässigkeit des Asylantrags § 36Verfahren bei Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und bei offensichtlicher Unbegründetheit § 37Weiteres Verfahren bei stattgebender gerichtlicher Entscheidung § 38Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme des Asylantrags § 39(weggefallen) § 40Unterrichtung der Ausländerbehörde § 41(weggefallen) § 42Bindungswirkung ausländerrechtlicher Entscheidungen § 43Vollziehbarkeit und Aussetzung der Abschiebung § 43a(weggefallen) § 43b(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 34a AsylG
6.994 Entscheidungen zu § 34a AsylG in unserer Datenbank:
- VG München, 22.02.2024 - M 10 K 22.50479
Dublin-Verfahren (Zielstaat Kroatien, Herkunftsstaat Türkei), ...
- OVG Schleswig-Holstein, 25.01.2024 - 4 LB 4/23
- VG Düsseldorf, 20.03.2024 - 22 L 497/24
Systemische Mängel, Vorlagebeschluss EuGH, Aufnahmestopp, Aufnahmeverweigerung, ...
- OVG Schleswig-Holstein, 22.03.2024 - 6 MB 8/24
- VG Ansbach, 20.03.2024 - AN 14 S 23.50728
Dublin-Verfahren, Italien, Abschiebungsanordnung, Rückkehrprognose bei Ehe und ...
- VG München, 22.02.2024 - M 10 K 23.50597
Dublin-Verfahren (Zielstaat, Kroatien, Herkunftsstaat Demokratische, Republik ...
- VG Düsseldorf, 29.12.2023 - 22 L 3014/23
- VG München, 20.12.2023 - M 19 K 23.50253
Dublin-III-Verordnung, Zielstaat Italien, Abschiebungsandrohung statt ...
- VG Düsseldorf, 24.01.2024 - 22 L 3411/23
Guinea: Dublin Italien: Rechtmäßige Unzulässigkeitsentscheidung; Keine ...
Querverweise
Auf § 34a AsylG verweisen folgende Vorschriften:
- Asylgesetz (AsylG)
- Asylverfahren
- Aufenthaltsbeendigung
- § 40 (Unterrichtung der Ausländerbehörde)
- Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens
- § 67 (Erlöschen der Aufenthaltsgestattung)
- Gerichtsverfahren
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 87a (Übergangsvorschriften aus Anlass der am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Änderungen)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Verfahrensvorschriften
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
- § 75 (Aufgaben)
- Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 104 (Übergangsregelungen)