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§ 3 - Atomrechtliche Verfahrensverordnung (AtVfV)

neugefasst durch B. v. 03.02.1995 BGBl. I S. 180; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Geltung ab 01.05.1982; FNA: 751-1-3 Kernenergie
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§ 3 Art und Umfang der Unterlagen



(1) Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind, insbesondere

1.
1ein Sicherheitsbericht, der im Hinblick auf die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz die für die Entscheidung über den Antrag erheblichen Auswirkungen des Vorhabens darlegt und Dritten insbesondere die Beurteilung ermöglicht, ob sie durch die mit der Anlage und ihrem Betrieb verbundenen Auswirkungen in ihren Rechten verletzt werden können. 2Hierzu muß der Sicherheitsbericht, soweit dies für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens erforderlich ist, enthalten:

a)
eine Beschreibung der Anlage und ihres Betriebes unter Beifügung von Lageplänen und Übersichtszeichnungen;

b)
eine Darstellung und Erläuterung der Konzeption (grundlegende Auslegungsmerkmale), der sicherheitstechnischen Auslegungsgrundsätze und der Funktion der Anlage einschließlich ihrer Betriebs- und Sicherheitssysteme;

c)
eine Darlegung der zur Erfüllung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 und § 7 Abs. 2a des Atomgesetzes vorgesehenen Vorsorgemaßnahmen, einschließlich einer Erläuterung der zum Ausschluß oder zur Begrenzung von Auswirkungen auslegungsüberschreitender Ereignisabläufe vorgesehenen Maßnahmen und deren Aufgaben;

d)
eine Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile;

e)
Angaben über die mit der Anlage und ihrem Betrieb verbundene Direktstrahlung und Abgabe radioaktiver Stoffe, einschließlich der Freisetzungen aus der Anlage bei Störfällen im Sinne des § 104 der Strahlenschutzverordnung (Auslegungsstörfälle);

f)
eine Beschreibung der Auswirkungen der unter Buchstabe e dargestellten Direktstrahlung und Abgabe radioaktiver Stoffe auf die in § 1a dargelegten Schutzgüter, einschließlich der Wechselwirkungen mit sonstigen Stoffen;

2.
ergänzende Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen der Anlage und ihrer Teile;

3.
Angaben über Maßnahmen, die zum Schutz der Anlage und ihres Betriebs gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 des Atomgesetzes vorgesehen sind;

4.
Angaben, die es ermöglichen, die Zuverlässigkeit und Fachkunde der für die Errichtung der Anlage und für die Leitung und Beaufsichtigung ihres Betriebes verantwortlichen Personen zu prüfen;

5.
Angaben, die es ermöglichen, die Gewährleistung der nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Atomgesetzes notwendigen Kenntnisse der bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen festzustellen;

6.
eine Aufstellung, die alle für die Sicherheit der Anlage und ihres Betriebes bedeutsamen Angaben, die für die Beherrschung von Stör- und Schadensfällen vorgesehenen Maßnahmen sowie einen Rahmenplan für die vorgesehenen Prüfungen an sicherheitstechnisch bedeutsamen Teilen der Anlage (Sicherheitsspezifikationen) enthält;

7.
Vorschläge über die Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen;

8.
eine Beschreibung der anfallenden radioaktiven Reststoffe sowie Angaben über vorgesehene Maßnahmen

a)
zur Vermeidung des Anfalls von radioaktiven Reststoffen;

b)
zur schadlosen Verwertung anfallender radioaktiver Reststoffe und ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile entsprechend den in § 1 Nr. 2 bis 4 des Atomgesetzes bezeichneten Zwecken;

c)
zur geordneten Beseitigung radioaktiver Reststoffe oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile als radioaktive Abfälle, einschließlich ihrer vorgesehenen Behandlung, sowie zum voraussichtlichen Verbleib radioaktiver Abfälle bis zur Endlagerung;

9.
Angaben über sonstige Umweltauswirkungen des Vorhabens, die zur Prüfung nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 des Atomgesetzes für die im Einzelfall in der Genehmigungsentscheidung eingeschlossenen Zulassungsentscheidungen oder für von der Genehmigungsbehörde zu treffende Entscheidungen nach Vorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege erforderlich sind; die Anforderungen an den Inhalt der Angaben bestimmen sich nach den für die genannten Entscheidungen jeweils maßgeblichen Rechtsvorschriften.

(2) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben hat der Antragsteller dem Antrag einen UVP-Bericht beizufügen, der die Angaben enthält, die nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sind.

(3) 1Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 sind getrennt vorzulegen. 2Enthalten die übrigen in Absatz 1 oder 2 genannten Unterlagen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, so sind sie entsprechend zu kennzeichnen und ebenfalls getrennt vorzulegen. 3Ihr Inhalt muß in den nach § 6 auszulegenden Unterlagen, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, daß es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(4) 1Der Antragsteller hat der Genehmigungsbehörde außer den Unterlagen nach den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 3 eine allgemein verständliche, für die Auslegung geeignete Kurzbeschreibung der Anlage und der voraussichtlichen Auswirkungen auf die Allgemeinheit und die Nachbarschaft vorzulegen. 2Bei UVP-pflichtigen Vorhaben erstreckt sich die Kurzbeschreibung auch auf eine allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. 3Er hat ferner ein Verzeichnis der dem Antrag beigefügten Unterlagen vorzulegen, in dem die Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, besonders gekennzeichnet sind.

(5) Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der Genehmigungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen.





 

Frühere Fassungen von § 3 AtVfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2018Artikel 14 Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
vom 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
aktuell vorher 29.07.2017Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
vom 20.07.2017 BGBl. I S. 2808
aktuellvor 29.07.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 AtVfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AtVfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AtVfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1b AtVfV Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen (vom 29.07.2017)
... die zu beteiligenden Behörden über Informationen, die für die Beibringung der in § 3 genannten Unterlagen zweckdienlich sind, stellen sie die Informationen dem Vorhabenträger zur ...
§ 5 AtVfV Inhalt der Bekanntmachung (vom 29.07.2017)
... Beteiligung nach § 7a, 4. die Angabe, dass ein UVP-Bericht nach § 3 Absatz 2 vorgelegt wurde, 5. die Bezeichnung der entscheidungserheblichen Berichte und ...
§ 6 AtVfV Auslegung von Antrag und Unterlagen (vom 01.01.2024)
... der Dienststunden auszulegen 1. der Antrag, 2. der Sicherheitsbericht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 , 3. die Kurzbeschreibung nach § 3 Abs. 4. (2) Betrifft der ... 2. der Sicherheitsbericht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3. die Kurzbeschreibung nach § 3 Abs. 4 . (2) Betrifft der Antrag ein UVP-pflichtiges Vorhaben, sind zusätzlich ... der Antrag ein UVP-pflichtiges Vorhaben, sind zusätzlich der UVP-Bericht nach § 3 Absatz 2 sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen betreffend das Vorhaben, die der ...
§ 14a AtVfV Zusammenfassende Darstellung, begründete Bewertung (vom 29.07.2017)
... Landschaft. Die Erarbeitung erfolgt auf der Grundlage des UVP-Berichts nach § 3 Absatz 2 , der behördlichen Stellungnahmen nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Atomgesetzes sowie der ...
§ 16 AtVfV Inhalt des Genehmigungsbescheides (vom 29.07.2017)
... welche Art und Weise die begründete Bewertung, insbesondere die Angaben des UVP-Berichts nach § 3 Absatz 2 , die behördlichen Stellungnahmen nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Atomgesetzes und die ...
§ 18 AtVfV Teilgenehmigung
... Umfang der Prüfung nach § 1a; Absatz 2 gilt auch für die dem Antrag nach § 3 Abs. 2 zusätzlich beizufügenden ...
§ 20 AtVfV Übergangsvorschrift (vom 29.07.2017)
... geltenden Fassung dieser Verordnung eingeleitet wurde oder 2. die Unterlagen nach § 3 der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dieser Verordnung vorgelegt ...
 
Zitat in folgenden Normen

Endlagersicherheitsanforderungsverordnung (EndlSiAnfV)
Artikel 1 V. v. 06.10.2020 BGBl. I S. 2094
§ 2 EndlSiAnfV Begriffsbestimmungen
... Abfälle; 7. Sicherheitsbericht der Sicherheitsbericht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung ; 8. Sicherheitsfunktion eine Eigenschaft einer Komponente des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2819, 2007 BGBl. I S. 195
Artikel 4 ÖffBetG Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung
... Beteiligung nach § 7a sowie die Angabe, welche Unterlagen nach § 3 vorgelegt wurden, enthalten. Ferner ist die Behörde, bei der weitere Informationen über ... Betrifft der Antrag ein UVP-pflichtiges Vorhaben, sind zusätzlich die Unterlagen nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 und 9 und Abs. 2 sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen ...

Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4646
Artikel 14 StrlSchNRV Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung
... 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e werden die Wörter „im Sinne der §§ 49 und 50" durch die Wörter ...