Aufenthaltsgesetz

   Kapitel 5 - Beendigung des Aufenthalts (§§ 50 - 62d)   
   Abschnitt 2 - Durchsetzung der Ausreisepflicht (§§ 57 - 62d)   
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Textdarstellung

  

§ 58a
Abschiebungsanordnung

(1) 1Die oberste Landesbehörde kann gegen einen Ausländer auf Grund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen. 2Die Abschiebungsanordnung ist sofort vollziehbar; einer Abschiebungsandrohung bedarf es nicht.

(2) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann die Übernahme der Zuständigkeit erklären, wenn ein besonderes Interesse des Bundes besteht. 2Die oberste Landesbehörde ist hierüber zu unterrichten. 3Abschiebungsanordnungen des Bundes werden von der Bundespolizei vollzogen.

(3) 1Eine Abschiebungsanordnung darf nicht vollzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 bis 8 gegeben sind. 2§ 59 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. 3Die Prüfung obliegt der über die Abschiebungsanordnung entscheidenden Behörde, die nicht an hierzu getroffene Feststellungen aus anderen Verfahren gebunden ist.

(4) 1Dem Ausländer ist nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich zuvor anwaltlichen Beistands versichert; er ist hierauf, auf die Rechtsfolgen der Abschiebungsanordnung und die gegebenen Rechtsbehelfe hinzuweisen. 2Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung zu stellen. 3Die Abschiebung darf bis zum Ablauf der Frist nach Satz 2 und im Falle der rechtzeitigen Antragstellung bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht vollzogen werden.

Fassung aufgrund der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328), in Kraft getreten am 27.06.2020.

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
27.06.2020
Änderung
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Änderung
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung19.06.2020BGBl. I S. 1328

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Querverweise

Auf § 58a AufenthG verweisen folgende Vorschriften:

    Aufenthaltsgesetz (AufenthG) 
      Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
        Allgemeines
          § 5 (Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen)
          § 11 (Einreise- und Aufenthaltsverbot)
        Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
          § 16g (Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer)
     
      Beendigung des Aufenthalts
        Begründung der Ausreisepflicht
          § 51 (Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen)
          § 56 (Überwachung ausreisepflichtiger Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit)
        Durchsetzung der Ausreisepflicht
          § 60c (Ausbildungsduldung)
          § 60d (Beschäftigungsduldung)
          § 62 (Abschiebungshaft)
     
      Verfahrensvorschriften
        Verwaltungsverfahren
          § 77 (Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen)
        Datenschutz
          § 91c (Innergemeinschaftliche Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2003/109/EG)
    Aufenthaltsverordnung (AufenthV) 
      Verfahrensvorschriften
        Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz
          Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen
            § 65 (Erweiterter Datensatz)
    Asylgesetz (AsylG) 
      Allgemeine Bestimmungen
        § 6 (Verbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen)
     
      Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens
        § 67 (Erlöschen der Aufenthaltsgestattung)
Was ist das?

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