Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 10 - Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 99 - 107) |
Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen, soweit dies ohne Änderung des Regelungsinhalts möglich und sprachlich sachgerecht ist, durch geschlechtsneutrale oder durch maskuline und feminine Personenbezeichnungen ersetzen und die dadurch veranlassten sprachlichen Anpassungen vornehmen. Das Bundesministerium des Innern kann nach Erlass einer Verordnung nach Satz 1 den Wortlaut dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Rechtsprechung zu § 100 AufenthG
2 Entscheidungen zu § 100 AufenthG in unserer Datenbank:
- VG Köln, 16.04.2008 - 10 K 4186/06
D (A), Staatsangehörigkeitsrecht, Einbürgerung, Aufenthaltsdauer, rechtmäßiger ...
- VG Hannover, 03.04.2006 - 6 A 7731/05
Niederlassungserlaubnis, Widerruf, Asylberechtigung, Flüchtlingsanerkennung, ...
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