Aufenthaltsgesetz

   Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42)   
   Abschnitt 1 - Allgemeines (§§ 3 - 12)   

§ 11
Einreise- und Aufenthaltsverbot

(1) Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, darf nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen werden auf Antrag befristet. Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Bei der Bemessung der Länge der Frist wird berücksichtigt, ob der Ausländer rechtzeitig und freiwillig ausgereist ist. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Eine Befristung erfolgt nicht, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 7 zulassen.

(2) Vor Ablauf der nach Absatz 1 Satz 3 festgelegten Frist kann außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 7 dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle des Absatzes 1 Satz 7 gilt Absatz 1 Satz 8 entsprechend.

Rechtsprechung zu § 11 AufenthG

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Literatur im Internet zu § 11 AufenthG

Querverweise

Auf § 11 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
    AufenthG
      Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
        Einreise
          § 14 (Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum)
        Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
          § 23a (Aufenthaltsgewährung in Härtefällen)
          § 25 (Aufenthalt aus humanitären Gründen)
     
      Beendigung des Aufenthalts
        Begründung der Ausreisepflicht
          § 51 (Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen)
     
      Verfahrensvorschriften
        Zuständigkeiten
          § 71 (Zuständigkeit)
          § 72 (Beteiligungserfordernisse)
        Verwaltungsverfahren
          § 77 (Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen)
          § 82 (Mitwirkung des Ausländers)
        Datenschutz
          § 91 (Speicherung und Löschung personenbezogener Daten)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 95 (Strafvorschriften)
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