Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42) |
| Abschnitt 1 - Allgemeines (§§ 3 - 12) |
(1) Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, darf nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen werden auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Eine Befristung erfolgt nicht, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 5 zulassen.
(2) Vor Ablauf der nach Absatz 1 Satz 3 festgelegten Frist kann außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle des Absatzes 1 Satz 5 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 11 AufenthG
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Literatur im Internet zu § 11 AufenthG
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Querverweise
- AufenthG
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Einreise
- § 14 (Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum)
- Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
- § 25 (Aufenthalt aus humanitären Gründen)
- Beendigung des Aufenthalts
- Begründung der Ausreisepflicht
- § 51 (Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen)
- Verfahrensvorschriften
- Verwaltungsverfahren
- § 82 (Mitwirkung des Ausländers)
- Datenschutz
- § 91 (Speicherung und Löschung personenbezogener Daten)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 95 (Strafvorschriften)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Gebühren
- § 47 (Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen)
- Verfahrensvorschriften
- § 65 (Erweiterter Datensatz)
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