Aufenthaltsgesetz

   Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42)   
   Abschnitt 1 - Allgemeines (§§ 3 - 12)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 11
Einreise- und Aufenthaltsverbot

(1) Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, darf nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen werden auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Eine Befristung erfolgt nicht, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 5 zulassen.

(2) Vor Ablauf der nach Absatz 1 Satz 3 festgelegten Frist kann außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle des Absatzes 1 Satz 5 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend.

Rechtsprechung zu § 11 AufenthG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 11 AufenthG

Querverweise

Auf § 11 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
    AufenthG
      Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
        Einreise
          § 14 (Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum)
        Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
          § 25 (Aufenthalt aus humanitären Gründen)
     
      Beendigung des Aufenthalts
        Begründung der Ausreisepflicht
          § 51 (Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen)
     
      Verfahrensvorschriften
        Zuständigkeiten
          § 71 (Zuständigkeit)
          § 72 (Beteiligungserfordernisse)
        Verwaltungsverfahren
          § 82 (Mitwirkung des Ausländers)
        Datenschutz
          § 91 (Speicherung und Löschung personenbezogener Daten)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 95 (Strafvorschriften)

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