Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42) |
| Abschnitt 1 - Allgemeines (§§ 3 - 12) |
(1) Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, darf nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen werden auf Antrag befristet. Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Bei der Bemessung der Länge der Frist wird berücksichtigt, ob der Ausländer rechtzeitig und freiwillig ausgereist ist. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Eine Befristung erfolgt nicht, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 7 zulassen.
(2) Vor Ablauf der nach Absatz 1 Satz 3 festgelegten Frist kann außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 7 dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle des Absatzes 1 Satz 7 gilt Absatz 1 Satz 8 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 11 AufenthG
700 Entscheidungen zu § 11 AufenthG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- OVG Saarland, 18.10.2011 - 2 A 352/11
Ausweisung von Straftätern
- BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 43.06
Aufenthaltserlaubnis, Sperrwirkung der Ausweisung, Befristung, Ehegattennachzug, ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2007 - 18 B 2533/06
Abschiebung Sperrwirkung Wiedereinreise Folgenbeseitigung Befristung ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2011 - 12 B 19.11
Ausweisung eines sorgeberechtigten mehrfach straffällig gewordenen ...
- OVG Niedersachsen, 20.02.2007 - 11 ME 386/06
Betretenserlaubnis; Befristung; Betretenserlaubnis; deutsches Kind; Ehe mit ...
- VG Saarlouis, 27.05.2010 - 10 K 266/09
Nachträgliche Befristung der Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Saarland, 04.02.2011 - 2 A 227/10
Begrenzung von Ausweisungswirkungen
- OVG Saarland, 04.02.2011 - 2 A 227/10
- VG Saarlouis, 23.03.2007 - 10 L 472/07
Zuständigkeit der Gemeinsamen Ausländerbehörde für die Erteilung einer 11 Abs. 2 AufenthG 2004">...
- OVG Hamburg, 18.12.2008 - 4 Bf 69/08
Sperrwirkung der Ausweisung für andere Aufenthaltserlaubnisse auch nach Erteilung ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 13.04.2010 - 1 C 5.09
Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltserlaubnis aus familiären ...
- BVerwG, 13.04.2010 - 1 C 5.09
- VGH Baden-Württemberg, 14.02.2007 - 13 S 2969/06
Verfahren nach § 80 Abs 7 VwGO mit Bezug auf die Sperrwirkung des § 11 Abs 1 S 1 ...
- VGH Baden-Württemberg, 07.12.2011 - 11 S 897/11
- BVerfG, 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05
Ausweisung, Schutz von Ehe und Familie, deutsche Kinder, nichteheliche Kinder, ...
- OVG Hamburg, 27.01.2005 - 3 Bs 458/04
Kein Anspruch auf Löschung im Schengener Informationssystem wegen anhaltendem ...
- BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 21.07
Aufenthaltsverbot; Ausweisung; Ausweisungsverfügung; Ausweisungswirkungen; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Trier, 30.08.2006 - 5 K 268/06
Eine bestandskräftige Ausweisung eines EU-Bürgers ist mit dem Inkrafttreten des ...
- VG Trier, 30.08.2006 - 5 K 268/06
- VG Freiburg, 28.01.2010 - 4 K 817/08
Ausweisung: Beachtung bestehender familiärer Bindungen
- VG Stuttgart, 08.09.2011 - 12 K 5080/10
Regelfall nach
- OVG Hamburg, 22.03.2005 - 3 Bf 294/04
Gemeinschaftsrecht, Freizügigkeitsgesetz/EU, Freizügigkeit, Unionsbürger, ...
Literatur im Internet zu § 11 AufenthG
- § 11 AufenthG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Abschiebung (Recht)
Ausweisung
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Querverweise
- AufenthG
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Einreise
- § 14 (Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum)
- Beendigung des Aufenthalts
- Begründung der Ausreisepflicht
- § 51 (Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen)
- Verfahrensvorschriften
- Verwaltungsverfahren
- Datenschutz
- § 91 (Speicherung und Löschung personenbezogener Daten)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 95 (Strafvorschriften)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Gebühren
- § 47 (Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen)
- Verfahrensvorschriften
- § 65 (Erweiterter Datensatz)
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