Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42) |
| Abschnitt 1 - Allgemeines (§§ 3 - 12) |
(1) Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, darf nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen werden auf Antrag befristet. Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Bei der Bemessung der Länge der Frist wird berücksichtigt, ob der Ausländer rechtzeitig und freiwillig ausgereist ist. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Eine Befristung erfolgt nicht, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 7 zulassen.
(2) Vor Ablauf der nach Absatz 1 Satz 3 festgelegten Frist kann außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 7 dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle des Absatzes 1 Satz 7 gilt Absatz 1 Satz 8 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 11 AufenthG
1.229 Entscheidungen zu § 11 AufenthG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2013 - 18 A 139/12
Verwaltungsvorschrift Fristbemessung Frist Fristverlängerung Prognosemaßstab ...
- BVerwG, 14.03.2013 - 1 B 17.12
Ausweisung; Befristung; nachträgliche Befristung; Anfechtungsklage; ...
- BVerwG, 13.12.2012 - 1 C 14.12
Antrag; Ausweisung; Befristung; Einreiseverbot; Gefahr; Gefahrenprognose; ...
- BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11
Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 43.06
Aufenthaltserlaubnis, Sperrwirkung der Ausweisung, Befristung, Ehegattennachzug, ...
- BVerwG, 13.04.2010 - 1 C 5.09
Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltserlaubnis aus familiären ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Hamburg, 18.12.2008 - 4 Bf 69/08
Sperrwirkung der Ausweisung für andere Aufenthaltserlaubnisse auch nach Erteilung ...
- OVG Hamburg, 18.12.2008 - 4 Bf 69/08
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2007 - 18 B 2533/06
Abschiebung Sperrwirkung Wiedereinreise Folgenbeseitigung Befristung ...
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Literatur im Internet zu § 11 AufenthG
- § 11 AufenthG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Abschiebung (Recht)
Ausweisung
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Querverweise
- AufenthG
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Einreise
- § 14 (Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum)
- Beendigung des Aufenthalts
- Begründung der Ausreisepflicht
- § 51 (Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen)
- Verfahrensvorschriften
- Verwaltungsverfahren
- Datenschutz
- § 91 (Speicherung und Löschung personenbezogener Daten)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 95 (Strafvorschriften)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Gebühren
- § 47 (Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen)
- Verfahrensvorschriften
- § 65 (Erweiterter Datensatz)