Aufenthaltsgesetz

   Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42)   
   Abschnitt 1 - Allgemeines (§§ 3 - 12)   

§ 12
Geltungsbereich; Nebenbestimmungen

(1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet erteilt. Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt.

(2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie können, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden.

(3) Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen.

(4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Aufenthaltstitels bedarf, kann zeitlich und räumlich beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.

(5) Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das Verlassen des auf der Grundlage dieses Gesetzes beschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.

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Literatur im Internet zu § 12 AufenthG

Querverweise

Auf § 12 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
    AufenthG
      Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
        Einreise
          § 15a (Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer)
     
      Verfahrensvorschriften
        Zuständigkeiten
          § 71 (Zuständigkeit)
        Verwaltungsverfahren
          § 77 (Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen)
          § 78 (Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 98 (Bußgeldvorschriften)
    Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
      Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
        Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet
          § 41 (Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten)
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