Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42) |
| Abschnitt 1 - Allgemeines (§§ 3 - 12) |
(1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet erteilt. Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt.
(2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie können, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden.
(3) Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen.
(4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Aufenthaltstitels bedarf, kann zeitlich und räumlich beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.
(5) Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das Verlassen des auf der Grundlage dieses Gesetzes beschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.
Rechtsprechung zu § 12 AufenthG
422 Entscheidungen zu § 12 AufenthG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Hamburg, 26.05.2010 - 5 Bf 85/10
Rechtsgrundlage für als Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis verfügte ...
- VGH Baden-Württemberg, 21.07.2004 - 11 S 535/04
Rechtmäßige Ausweisung eines im Maßregelvollzug untergebrachten ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.03.2008 - 2 O 48/08
Prozesskostenhilfe für Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2011 - 2 L 44/10
Keine Gebührenpflicht für die Erteilung einer Verlassenserlaubnis nach dem ...
- BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 30.02
Aufenthaltserlaubnis; Ausweisung; freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger; ...
- VG Münster, 18.04.2013 - 8 K 295/13
- VG Freiburg, 30.06.2011 - 4 K 1073/10
Rechtsnatur einer Wohnsitzauflage; Ermächtigung zum Erlass einer Wohnsitzauflage; ...
- BVerwG, 07.02.2006 - 1 AV 1.06
Voraussetzungen der Bestimmung des zuständigen Gerichts
- VG Hannover, 09.04.2013 - 2 A 4072/12
Wohnsitzauflage bei subsidiärem Schutzstatus
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Querverweise
- AufenthG
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Einreise
- § 15a (Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer)
- Verfahrensvorschriften
- Zuständigkeiten
- § 71 (Zuständigkeit)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 98 (Bußgeldvorschriften)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet
- § 41 (Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten)