Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42) |
| Abschnitt 2 - Einreise (§§ 13 - 15a) |
(1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er
| 1. | einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 nicht besitzt, | |
| 2. | den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt oder | |
| 3. | nach § 11 Abs. 1 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2. |
(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können Ausnahme-Visa und Passersatzpapiere ausstellen.
Rechtsprechung zu § 14 AufenthG
Rechtsprechungsübersichten:
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