Aufenthaltsgesetz

   Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42)   
   Abschnitt 2 - Einreise (§§ 13 - 15a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 14
Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum

(1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er

1. einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 nicht besitzt,
2. den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt oder
3. nach § 11 Abs. 1 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2.

(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können Ausnahme-Visa und Passersatzpapiere ausstellen.

Rechtsprechung zu § 14 AufenthG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 14 AufenthG

Querverweise

Auf § 14 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
    AufenthG
      Verfahrensvorschriften
        Zuständigkeiten
          § 71 (Zuständigkeit)
          § 73 (Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 95 (Strafvorschriften)

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