Aufenthaltsgesetz
Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42) |
Abschnitt 3 - Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (§§ 16 - 17b) |
(1) 1Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung soll erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch die Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. 2Während des Aufenthalts nach Satz 1 darf eine Aufenthaltserlaubnis nicht für Beschäftigungen nach § 19c Absatz 1 in Verbindung mit einer Regelung der Beschäftigungsverordnung für vorübergehende Beschäftigungen erteilt werden. 3§ 9 findet keine Anwendung, es sei denn, der Ausländer war vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a oder 18b. 4Der Aufenthaltszweck der betrieblichen qualifizierten Berufsausbildung nach Satz 1 umfasst auch den Besuch eines Deutschsprachkurses zur Vorbereitung auf die Berufsausbildung, insbesondere den Besuch eines berufsbezogenen Deutschsprachkurses nach der Deutschsprachförderverordnung.
(2) 1Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der schulischen Berufsausbildung soll erteilt werden, wenn sie nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss führt und sich der Bildungsgang nicht überwiegend an Staatsangehörige eines Staates richtet. 2Bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen der Länder mit öffentlichen Stellen in einem anderen Staat über den Besuch inländischer Schulen durch ausländische Schüler bleiben unberührt. 3Aufenthaltserlaubnisse zur Teilnahme am Schulbesuch können auf Grund solcher Vereinbarungen nur erteilt werden, wenn die für das Aufenthaltsrecht zuständige oberste Landesbehörde der Vereinbarung zugestimmt hat. 4Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) 1Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur zur Ausübung einer vom Zweck nach Absatz 1 oder Absatz 2 unabhängigen Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche. 2Bei einer qualifizierten Berufsausbildung wird ein Nachweis über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verlangt, wenn die für die konkrete qualifizierte Berufsausbildung erforderlichen Sprachkenntnisse weder durch die Bildungseinrichtung geprüft worden sind noch durch einen vorbereitenden Deutschsprachkurs erworben werden sollen.
(4) Bevor die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck einer qualifizierten Berufsausbildung aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, zurückgenommen, widerrufen oder gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 nachträglich verkürzt wird, ist dem Ausländer für die Dauer von bis zu sechs Monaten die Möglichkeit zu geben, einen anderen Ausbildungsplatz zu suchen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.03.2024 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung | 16.08.2023 | |
24.06.2020 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 12.06.2020 | |
01.03.2020 | Fachkräfteeinwanderungsgesetz | 15.08.2019 | |
01.08.2017 | Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration | 12.05.2017 |
qualifikationen § 16eStudienbezogenes Praktikum EU § 16fSprachkurse und Schulbesuch § 16gAufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer § 17Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes § 17a(weggefallen) § 17b(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 16a AufenthG
42 Entscheidungen zu § 16a AufenthG in unserer Datenbank:
- VG Sigmaringen, 02.02.2021 - 3 K 4481/20
Aufenthaltserlaubnis; Berufsausbildung; Ausbildungsverhältnis; ...
- VG Karlsruhe, 30.06.2021 - 9 K 568/21
Kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen des Besuchs einer ...
- OVG Niedersachsen, 28.11.2023 - 11 LC 273/21
Anvertraut; Sozialdaten; Sozialdatenschutz; Sozialgeheimnis; ...
- VGH Baden-Württemberg, 10.03.2020 - 11 S 2335/19
Einstiegsqualifizierung im Rahmen der Berufsausbildungsvorbereitung ist keine ...
- VG Karlsruhe, 09.06.2022 - 19 K 1524/22
Teilweise erfolgreicher Eilantrag gegen die Ablehnung eines Antrages auf ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2023 - L 6 AS 873/23
- VG Karlsruhe, 28.08.2020 - 9 K 9467/18
Einbürgerung in den deutschen Staatsverband
- VG Gelsenkirchen, 17.07.2023 - 8 L 239/23
Titelerteilungssperre Zweckwechselverbot Erfolgloser Studienaufenthalt ...
- VGH Baden-Württemberg, 04.05.2022 - 12 S 830/22
Streitwert für das vorläufige Rechtsschutzverfahren gegen die Ablehnung der ...
- VG Köln, 15.03.2024 - 12 L 240/24
Querverweise
Auf § 16a AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 2 (Begriffsbestimmungen)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Allgemeines
- § 9a (Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU)
- Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
- § 17 (Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes)
- Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
- § 20 (Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte)
- Besondere Aufenthaltsrechte
- § 38a (Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte)
- Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
- § 42 (Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht)
- Verfahrensvorschriften
- Verwaltungsverfahren
- § 81a (Beschleunigtes Fachkräfteverfahren)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 98 (Bußgeldvorschriften)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Verarbeitung von Sozialdaten
- § 71 (Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse)