Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42) |
| Abschnitt 3 - Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (§§ 16 - 17) |
(1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in die Aufenthaltserlaubnis zu übernehmen. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Handelt es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung, berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer von der Berufsausbildung unabhängigen Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Woche.
(3) Nach erfolgreichem Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18 und 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. § 9 findet keine Anwendung.
Rechtsprechung zu § 17 AufenthG
74 Entscheidungen zu § 17 AufenthG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Stuttgart, 01.12.2011 - 11 K 864/11
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Ausbildung
- VG Würzburg, 21.01.2013 - W 7 K 12.431
Nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis; keine ...
- VG Düsseldorf, 09.01.2013 - 7 L 1600/12
Soggiormante di di lungo periodo CE Drittstaatler Arbeitsmarktprüfung ...
- BSG, 15.12.2011 - B 10 EG 15/10 R
Vorlagebeschluss an das BVerfG - Bundeselterngeld - Verfassungsmäßigkeit des § ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 04.12.2012 - 1 BvL 4/12
Elterngeld für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis
- BVerfG, 04.12.2012 - 1 BvL 4/12
- VG München, 14.08.2012 - M 25 S 12.3418
Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für sonstige ...
- SG Karlsruhe, 25.03.2013 - S 11 EG 438/13
Elterngeldanspruch, Ägyptische Staatsangehörige, Keine Be-rechtigung zur Ausübung ...
- VG Frankfurt/Main, 09.03.2007 - 1 G 374/07
Fiktionswirkung bei erneuter Beantragung eines abgelaufenen Aufenthaltstitels
- SG Dresden, 18.01.2006 - S 3 AL 1433/05
Voraussetzungen für eine Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen ...
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Querverweise
- AufenthG
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Allgemeines
- § 9a (Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG)
- Besondere Aufenthaltsrechte
- § 38a (Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte)
- Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
- § 42 (Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht)
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Elterngeld
- § 1 (Berechtigte)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Kindergeld
- § 62 (Anspruchsberechtigte)