Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42) |
| Abschnitt 4 - Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18 - 21) |
(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen. Internationale Verträge bleiben unberührt.
(2) Einem Ausländer kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.
(3) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 42 die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist.
(4) Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur für eine Beschäftigung in einer Berufsgruppe erteilt werden, die durch Rechtsverordnung nach § 42 zugelassen worden ist. Im begründeten Einzelfall kann eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung erteilt werden, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.
(5) Ein Aufenthaltstitel nach Absatz 2, § 19 oder § 19a darf nur erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt und eine Berufsausübungserlaubnis, soweit diese vorgeschrieben ist, erteilt wurde oder ihre Erteilung zugesagt ist.
(6) Die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach Absatz 2, § 19 oder § 19a, der auf Grund dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf, kann versagt werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der bei zustimmungspflichtigen Beschäftigungen zur Versagung der Zustimmung nach § 40 Absatz 2 Nummer 3 berechtigen würde.
Rechtsprechung zu § 18 AufenthG
276 Entscheidungen zu § 18 AufenthG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Bayern, 10.04.2013 - 19 CS 13.141
Anwendungsbereiche der BeschVerfV und der BeschV
- VGH Hessen, 28.10.2009 - 9 A 2134/08
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsaufnahme an amerikanischen ...
Zum selben Verfahren:
- VG Wiesbaden, 14.08.2008 - 4 K 330/08
Aufenthaltserlaubnis zu Beschäftigungszwecken für US-Amerikaner
- VG Wiesbaden, 14.08.2008 - 4 K 330/08
- OVG Hamburg, 30.06.2008 - 5 Bs 86/08
Aufenthaltserlaubnis; qualifizierte Berufsausbildung
- VGH Baden-Württemberg, 17.03.2009 - 11 S 448/09
Aufenthalt zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit; Wechsel des ...
- VG Würzburg, 21.12.2012 - W 7 S 12.1006
- VGH Hessen, 08.12.2009 - 3 B 2830/09
Beachtung der abstrakt generalisierenden Regelungen der Beschäftigungsverordnung ...
- VG Regensburg, 08.10.2009 - RO 9 K 08.02030
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines türkischen Staatsangehörigen zum ...
- VG Stuttgart, 15.04.2009 - 5 K 4098/08
Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels und die Fiktionsbescheinigung
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Querverweise
- AufenthG
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Allgemeines
- § 9a (Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG)
- Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
- Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
- Besondere Aufenthaltsrechte
- § 38a (Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte)
- Integration
- § 44 (Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs)
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Elterngeld
- § 1 (Berechtigte)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Visumverfahren
- § 31 (Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Kindergeld
- § 62 (Anspruchsberechtigte)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II)
- Anspruchsvoraussetzungen
- § 8 II (Erwerbsfähigkeit) (zu §§ 18 ff)