Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42) |
| Abschnitt 4 - Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18 - 21) |
(1) Einem geduldeten Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat und der Ausländer
| 1. | im Bundesgebiet | ||
| a) | eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder ein Hochschulstudium abgeschlossen hat oder | ||
| b) | mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss seit zwei Jahren ununterbrochen eine dem Abschluss angemessene Beschäftigung ausgeübt hat, oder | ||
| c) | als Fachkraft seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt hat, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, und innerhalb des letzten Jahres vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen nicht auf öffentliche Mittel mit Ausnahme von Leistungen zur Deckung der notwendigen Kosten für Unterkunft und Heizung angewiesen war, und | ||
| 2. | über ausreichenden Wohnraum verfügt, | ||
| 3. | über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, | ||
| 4. | die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht hat, | ||
| 5. | behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat, | ||
| 6. | keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und | ||
| 7. | nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben. | ||
(2) Über die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach Absatz 1 wird ohne Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 entschieden. § 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Ausübung einer zweijährigen der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung zu jeder Beschäftigung.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 Satz 1 erteilt werden.
Rechtsprechung zu § 18a AufenthG
8 Entscheidungen zu § 18a AufenthG in unserer Datenbank:
- VG Frankfurt/Main, 06.01.2011 - 7 L 3783/10
Aufenthaltserlaubnis nach § 18 a AufenthG
- VG Potsdam, 13.12.2011 - 8 L 669/11
Aufenthaltserlaubnis
- OVG Hamburg, 18.06.2010 - 3 Bs 2/10
Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Führens einer ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2010 - 17 B 1396/10
Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung an einen eine Beschäftigung als ...
- VGH Bayern, 02.11.2010 - 19 B 10.1941
Anwendbarkeit der Vorschriften für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch ...
- BVerwG, 16.11.2010 - 1 C 21.09
Niederlassungserlaubnis; Ausweisungsgründe; Straftaten; Gründe der öffentlichen ...
- OVG Niedersachsen, 15.06.2010 - 8 LB 117/08
Zu den Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. ...
- OVG Bremen, 19.10.2010 - 1 B 215/10
Eine als Spezialitätenkoch in einem chinesischen Restaurant tätige Person als ein ...
Literatur im Internet zu § 18a AufenthG
Querverweise
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
- § 71 (Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse)
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