Aufenthaltsgesetz

   Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42)   
   Abschnitt 4 - Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18 - 21)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 18b
Fachkräfte mit akademischer Ausbildung

Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023 (BGBl. I Nr. 217), in Kraft getreten am 18.11.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
18.11.2023
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung16.08.2023BGBl. I Nr. 217
01.03.2020
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Fachkräfteeinwanderungsgesetz15.08.2019BGBl. I S. 1307
01.08.2012
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union01.06.2012BGBl. I S. 1224

Rechtsprechung zu § 18b AufenthG

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Querverweise

Auf § 18b AufenthG verweisen folgende Vorschriften:

    Aufenthaltsgesetz (AufenthG) 
      Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
        Allgemeines
          § 5 (Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen)
          § 10 (Aufenthaltstitel bei Asylantrag)
        Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
          § 16a (Berufsausbildung; berufliche Weiterbildung)
        Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
          § 18 (Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung; allgemeine Bestimmungen)
          § 18c (Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte)
          § 18g (Blaue Karte EU)
          § 20 (Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte)
          § 21 (Selbständige Tätigkeit)
        Aufenthalt aus familiären Gründen
          § 29 (Familiennachzug zu Ausländern)
          § 30 (Ehegattennachzug)
          § 32 (Kindernachzug)
          § 36 (Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger)
        Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
          § 39 (Zustimmung zur Beschäftigung)
          § 42 (Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht)
     
      Integration
        § 44 (Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs)
     
      Verfahrensvorschriften
        Zuständigkeiten
          § 71 (Zuständigkeit)
          § 72 (Beteiligungserfordernisse)
        Verwaltungsverfahren
          § 81 (Beantragung des Aufenthaltstitels)
          § 81a (Beschleunigtes Fachkräfteverfahren)
Was ist das?

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