Aufenthaltsgesetz

   Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42)   
   Abschnitt 4 - Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18 - 21)   
§ 19
Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte

(1) Einem hoch qualifizierten Ausländer kann in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Niederlassungserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 erteilt werden kann und die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind. Die Landesregierung kann bestimmen, dass die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Satz 1 der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle bedarf.

(2) Hoch qualifiziert nach Absatz 1 sind insbesondere

1. Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen,
2. Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion oder
3. Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung erhalten.

Rechtsprechung zu § 19 AufenthG

16 Entscheidungen zu § 19 AufenthG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 19 AufenthG

Querverweise

Auf § 19 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
    AufenthG
      Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
        Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
          § 16 (Studium; Sprachkurse; Schulbesuch)
        Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
          § 18 (Beschäftigung)
        Aufenthalt aus familiären Gründen
          § 30 (Ehegattennachzug)
        Besondere Aufenthaltsrechte
          § 38a (Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte)
        Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
          § 39 (Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung)
          § 42 (Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht)
     
      Beendigung des Aufenthalts
        Begründung der Ausreisepflicht
          § 55 (Ermessensausweisung)
     
      Verfahrensvorschriften
        Verwaltungsverfahren
          § 78 (Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium)
    Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
      Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
        Visumverfahren
          § 31 (Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung)
     
      Gebühren
        § 44 (Gebühren für die Niederlassungserlaubnis)

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