Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42) |
| Abschnitt 4 - Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18 - 21) |
(1) Einem hoch qualifizierten Ausländer kann in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Niederlassungserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 erteilt werden kann und die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind. Die Landesregierung kann bestimmen, dass die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Satz 1 der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle bedarf.
(2) Hoch qualifiziert nach Absatz 1 sind insbesondere
| 1. | Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen oder | |
| 2. | Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion. |
Rechtsprechung zu § 19 AufenthG
24 Entscheidungen zu § 19 AufenthG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Baden-Württemberg, 27.06.2007 - 13 S 1663/06
Ausländerrecht; Fortführung des Verwaltungsprozesses durch die bisherige Behörde ...
Zum selben Verfahren:
- VG Stuttgart, 09.06.2006 - 1 K 2150/05
Voraussetzungen für Niederlassungserlaubnis bei Hochqualifizierten
- VG Stuttgart, 09.06.2006 - 1 K 2150/05
- VG Stuttgart, 08.11.2006 - 17 K 2196/05
Rückwirkender Erlass einer Niederlassungserlaubnis; schutzwürdiges Interesse; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2012 - 17 B 1099/12
Niederlassungserlaubnis leitender Angestellter Spezialist besondere ...
- OVG Bremen, 19.10.2010 - 1 B 215/10
Eine als Spezialitätenkoch in einem chinesischen Restaurant tätige Person als ein ...
- VG Düsseldorf, 24.04.2013 - 7 L 488/13
- VG Augsburg, 11.01.2012 - Au 6 K 12.11
Usbekische Staatsangehörige; Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug; Einreise ...
- VG Arnsberg, 16.11.2010 - 4 K 2590/08
- VG München, 04.10.2012 - M 12 K 12.2652
Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis; Ablehnung der Erteilung einer ...
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Querverweise
- AufenthG
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
- § 16 (Studium; Sprachkurse; Schulbesuch)
- Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
- § 18 (Beschäftigung)
- Besondere Aufenthaltsrechte
- § 38a (Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte)
- Beendigung des Aufenthalts
- Begründung der Ausreisepflicht
- § 55 (Ermessensausweisung)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Visumverfahren
- § 31 (Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung)
- Gebühren
- § 44 (Gebühren für die Niederlassungserlaubnis)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
- § 71 (Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse)