Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42) |
| Abschnitt 4 - Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18 - 21) |
(1) Einem hoch qualifizierten Ausländer kann in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Niederlassungserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 erteilt werden kann und die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind. Die Landesregierung kann bestimmen, dass die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Satz 1 der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle bedarf.
(2) Hoch qualifiziert nach Absatz 1 sind insbesondere
| 1. | Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen, | |
| 2. | Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion oder | |
| 3. | Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung erhalten. |
Rechtsprechung zu § 19 AufenthG
16 Entscheidungen zu § 19 AufenthG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Stuttgart, 08.11.2006 - 17 K 2196/05
Rückwirkender Erlass einer Niederlassungserlaubnis; schutzwürdiges Interesse; ...
- VGH Baden-Württemberg, 27.06.2007 - 13 S 1663/06
Ausländerrecht; Fortführung des Verwaltungsprozesses durch die bisherige Behörde ...
Zum selben Verfahren:
- VG Stuttgart, 09.06.2006 - 1 K 2150/05
Voraussetzungen für Niederlassungserlaubnis bei Hochqualifizierten
- VG Stuttgart, 09.06.2006 - 1 K 2150/05
- OVG Bremen, 19.10.2010 - 1 B 215/10
Eine als Spezialitätenkoch in einem chinesischen Restaurant tätige Person als ein ...
- VG Darmstadt, 05.04.2012 - 6 K 1633/10
(Keine) Beschäftigungserlaubnis für Koch/Kochhelfer
- VG Arnsberg, 16.11.2010 - 4 K 2590/08
- VG Cottbus, 27.11.2009 - 5 K 493/06
Ermessen bei Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis
- VG Berlin, 01.09.2009 - 21 K 126.09
Kein Kindernachzug bei nicht anerkennungsfähiger Sorgerechtsübertragung
- VG Dresden, 02.02.2009 - 3 L 1937/08
D (A), vorläufiger Rechtsschutz, Suspensiveffekt, Aufenthaltserlaubnis, ...
- VG Berlin, 10.12.2008 - 12 V 20.07
Pflicht zum vorherigen Erwerb von Sprachkenntnissen des nachzugswilligen ...
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Querverweise
- AufenthG
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
- § 16 (Studium; Sprachkurse; Schulbesuch)
- Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
- § 18 (Beschäftigung)
- Aufenthalt aus familiären Gründen
- § 30 (Ehegattennachzug)
- Besondere Aufenthaltsrechte
- § 38a (Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte)
- Beendigung des Aufenthalts
- Begründung der Ausreisepflicht
- § 55 (Ermessensausweisung)
- Verfahrensvorschriften
- Verwaltungsverfahren
- § 78 (Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Visumverfahren
- § 31 (Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung)
- Gebühren
- § 44 (Gebühren für die Niederlassungserlaubnis)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
- § 71 (Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse)
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