Aufenthaltsgesetz

   Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42)   
   Abschnitt 4 - Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18 - 21)   

§ 19
Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte

(1) Einem hoch qualifizierten Ausländer kann in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Niederlassungserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 erteilt werden kann und die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind. Die Landesregierung kann bestimmen, dass die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Satz 1 der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle bedarf.

(2) Hoch qualifiziert nach Absatz 1 sind insbesondere

1. Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen oder
2. Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion.

Rechtsprechung zu § 19 AufenthG

24 Entscheidungen zu § 19 AufenthG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 24 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Volljuristen (m/w) mit Schwerpunkt im Zivilrecht
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
Wuppertal
22.09.2012

Weitere Stellenangebote

Literatur im Internet zu § 19 AufenthG

Querverweise

Auf § 19 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
    AufenthG
      Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
        Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
          § 16 (Studium; Sprachkurse; Schulbesuch)
        Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
          § 18 (Beschäftigung)
        Aufenthalt aus familiären Gründen
          § 30 (Ehegattennachzug)
          § 32 (Kindernachzug)
        Besondere Aufenthaltsrechte
          § 38a (Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte)
        Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
          § 39 (Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung)
          § 42 (Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht)
     
      Beendigung des Aufenthalts
        Begründung der Ausreisepflicht
          § 55 (Ermessensausweisung)
     
      Verfahrensvorschriften
        Zuständigkeiten
          § 72 (Beteiligungserfordernisse)
        Verwaltungsverfahren
          § 78 (Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium)
    Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
      Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
        Visumverfahren
          § 31 (Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung)
     
      Gebühren
        § 44 (Gebühren für die Niederlassungserlaubnis)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht