Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42) |
| Abschnitt 4 - Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18 - 21) |
(1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn
| 1. | ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht, | |
| 2. | die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und | |
| 3. | die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist. |
Die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1 richtet sich insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung. Bei der Prüfung sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen.
(2) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kann auch erteilt werden, wenn völkerrechtliche Vergünstigungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bestehen.
(2a) Einem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat oder der als Forscher oder Wissenschaftler eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 oder § 20 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt werden. Die beabsichtigte selbständige Tätigkeit muss einen Zusammenhang mit den in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnissen oder der Tätigkeit als Forscher oder Wissenschaftler erkennen lassen.
(3) Ausländern, die älter sind als 45 Jahre, soll die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn sie über eine angemessene Altersversorgung verfügen.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird auf längstens drei Jahre befristet. Nach drei Jahren kann abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn der Ausländer die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht hat und der Lebensunterhalt des Ausländers und seiner mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch ausreichende Einkünfte gesichert ist.
(5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt werden. Eine erforderliche Erlaubnis zur Ausübung des freien Berufes muss erteilt worden oder ihre Erteilung zugesagt sein. Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Absatz 4 ist nicht anzuwenden.
(6) Einem Ausländer, dem eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck erteilt wird oder erteilt worden ist, kann unter Beibehaltung dieses Aufenthaltszwecks die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erlaubt werden, wenn die nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse erteilt wurden oder ihre Erteilung zugesagt ist.
Rechtsprechung zu § 21 AufenthG
85 Entscheidungen zu § 21 AufenthG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Baden-Württemberg, 17.03.2009 - 11 S 448/09
Aufenthalt zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit; Wechsel des ...
- OVG Hamburg, 29.01.2008 - 3 Bs 196/07
Voraussetzungen für Aufenthaltserlaubnis zur selbständigen Tätigkeit
- OVG Hamburg, 20.12.2010 - 3 Bs 235/10
Anwendung von AufenthG 2004 § 38a nur bei einem "Daueraufenthalt-EG"; keine ...
- OVG Niedersachsen, 14.12.2006 - 11 ME 342/06
Stand-Still-Klausel (Art 13 des Assoziierungsabkommens der EG mit der Türkei iVm ...
- VG Düsseldorf, 24.04.2013 - 7 L 488/13
- VGH Baden-Württemberg, 17.03.2008 - 11 S 2353/07
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen ...
- VG Göttingen, 05.03.2013 - 2 B 656/12
Verlängerung eines Schengen-Visums
- VG Düsseldorf, 21.03.2013 - 24 K 7045/11
Niederlassungserlaubnis Erwerbsfähigkeit eingeschränkt Bemühungen selbständige ...
- VG Gelsenkirchen, 22.01.2010 - 11 L 1052/09
Selbstständige Tätigkeit wirtschaftliches Interesse Niederlassungsabkommen ...
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Querverweise
- AufenthG
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
- Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
- § 18b (Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen)
- Aufenthalt aus familiären Gründen
- § 30 (Ehegattennachzug)
- Besondere Aufenthaltsrechte
- § 38a (Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte)
- Integration
- § 44 (Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Gebühren
- § 44 (Gebühren für die Niederlassungserlaubnis)