Aufenthaltsgesetz

   Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42)   
   Abschnitt 5 - Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22 - 26)   
§ 22
Aufnahme aus dem Ausland

Einem Ausländer kann für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat. Im Falle des Satzes 2 berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Rechtsprechung zu § 22 AufenthG

89 Entscheidungen zu § 22 AufenthG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 22 AufenthG

Querverweise

Auf § 22 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
    AufenthG
      Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
        Aufenthalt aus familiären Gründen
          § 29 (Familiennachzug zu Ausländern)
     
      Beendigung des Aufenthalts
        Begründung der Ausreisepflicht
          § 51 (Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen)
     
      Verfahrensvorschriften
        Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
          § 75 (Aufgaben)
        Datenschutz
          § 91c (Innergemeinschaftliche Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2003/109/EG)
Redaktionelle Querverweise zu § 22 AufenthG:

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