Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42) |
| Abschnitt 5 - Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22 - 26) |
§ 23
Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden; Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern.
(2) Das Bundesministerium des Innern kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
(3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz oder teilweise entsprechende Anwendung findet.
Rechtsprechung zu § 23 AufenthG
859 Entscheidungen zu § 23 AufenthG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 15.11.2011 - 1 C 21.10
Aufnahme aus dem Ausland; Aufnahmezusage; jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 15.11.2010 - 19 BV 10.871
Aufnahmezusage für jüdische Zuwanderer aus Moldawien
- VGH Bayern, 15.11.2010 - 19 BV 10.871
- BVerwG, 15.01.2013 - 1 C 7.12
Niederlassungserlaubnis; wohnsitzbeschränkende Auflage; Wohnsitzauflage; jüdische ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Sachsen-Anhalt, 12.01.2012 - 2 L 104/10
Erteilung von wohnsitzbeschränkenden Auflagen für jüdische Emigranten aus der ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 12.01.2012 - 2 L 104/10
- OVG Niedersachsen, 27.09.2007 - 11 LB 69/07
Bleiberecht aus humanitären Gründen; Altfallregelung; Bleiberechtserlass 1990; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 27.01.2009 - 1 C 40.07
Altfallregelung; Bleiberechtserlass; oberste Landesbehörde; Einvernehmen mit dem ...
- BVerwG, 27.01.2009 - 1 C 40.07
- BSG, 03.12.2009 - B 10 EG 6/08 R
Bundeserziehungsgeld - nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer - ...
- BVerfG, 10.07.2012 - 1 BvL 2/10
Anspruch auf Elterngeld bei Daueraufenthalt aus humanitären Gründen // ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 03.12.2009 - B 10 EG 5/08 R
Vorlagebeschluss an das BVerfG - Bundeserziehungsgeld - § 1 Abs 6 Nr 2 Buchst c ...
- BSG, 03.12.2009 - B 10 EG 5/08 R
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
22.09.2012
Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH
23.09.2012
28.09.2012
Weitere Stellenangebote
Querverweise
- AufenthG
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Allgemeines
- § 9a (Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG)
- Aufenthalt aus familiären Gründen
- § 29 (Familiennachzug zu Ausländern)
- Integration
- Ordnungsrechtliche Vorschriften
- § 49 (Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität)
- Beendigung des Aufenthalts
- Begründung der Ausreisepflicht
- § 51 (Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen)
- Durchsetzung der Ausreisepflicht
- § 60a (Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung))
- Verfahrensvorschriften
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
- § 75 (Aufgaben)
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Elterngeld
- § 1 (Berechtigte)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Gebühren
- § 52 (Befreiungen und Ermäßigungen)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Kindergeld
- § 62 (Anspruchsberechtigte)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Leistungen der Sozialhilfe
- Anspruch auf Leistungen
- § 23 (Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer)