Aufenthaltsgesetz

   Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42)   
   Abschnitt 1 - Allgemeines (§§ 3 - 12)   
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Passpflicht

(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).

(2) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.

Rechtsprechung zu § 3 AufenthG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 3 AufenthG

Querverweise

Auf § 3 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
    AufenthG
      Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
        Allgemeines
          § 5 (Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen)
        Einreise
          § 13 (Grenzübertritt)
          § 14 (Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum)
          § 15 (Zurückweisung)
     
      Ordnungsrechtliche Vorschriften
        § 48 (Ausweisrechtliche Pflichten)
     
      Verfahrensvorschriften
        Zuständigkeiten
          § 71 (Zuständigkeit)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 95 (Strafvorschriften)

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