Aufenthaltsgesetz

   Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42)   
   Abschnitt 6 - Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27 - 36)   

§ 32
Kindernachzug

(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 besitzt,
1a. der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Blaue Karte EU oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 besitzt oder die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben und mindestens ein Elternteil eine Blaue Karte EU oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 besitzt oder
2. beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen und das Kind seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegt.

(2) Einem minderjährigen ledigen Kind, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann, und beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen.

(2a) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt. Dasselbe gilt, wenn der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besaß.

(3) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen.

(4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen.

Rechtsprechung zu § 32 AufenthG

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Literatur im Internet zu § 32 AufenthG

Querverweise

Auf § 32 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
    AufenthG
      Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
        Allgemeines
          § 9b (Anrechnung von Aufenthaltszeiten)
     
      Integration
        § 44 (Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs)
     
      Beendigung des Aufenthalts
        Begründung der Ausreisepflicht
          § 51 (Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen)
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