Aufenthaltsgesetz
Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42) |
Abschnitt 7 - Besondere Aufenthaltsrechte (§§ 37 - 38a) |
(1) 1Einem ehemaligen Deutschen ist
2Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Satz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu stellen. 3§ 81 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Einem ehemaligen Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(3) In besonderen Fällen kann der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 oder 2 abweichend von § 5 erteilt werden.
(4) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist innerhalb der Antragsfrist des Absatzes 1 Satz 2 und im Falle der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag erlaubt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung auf einen Ausländer, der aus einem nicht von ihm zu vertretenden Grund bisher von deutschen Stellen als Deutscher behandelt wurde.
Fassung aufgrund des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 15.08.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.03.2020 | Fachkräfteeinwanderungsgesetz | 15.08.2019 |
Rechtsprechung zu § 38 AufenthG
142 Entscheidungen zu § 38 AufenthG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 07.07.2020 - 11 S 2426/19
Ablehnung von Aufenthaltstiteln; Voraussetzungen für den Eintritt der ...
- VG Würzburg, 24.06.2013 - W 7 K 12.752
Aufenthaltstitel für ehemaligen Deutschen (kein); Fristbeginn der materiellen ...
- BVerwG, 19.04.2011 - 1 C 16.10
Aufenthaltserlaubnis; Einbürgerung; Erschleichen der Einbürgerung; Täuschung; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 06.09.2010 - 1 B 11.10
Aufenthaltsrecht nach rückwirkender Aufhebung der Einbürgerung; ...
- VG Frankfurt/Main, 28.05.2009 - 1 K 189/09
- BVerwG, 06.09.2010 - 1 B 11.10
- OVG Niedersachsen, 12.09.2019 - 8 ME 66/19
Abschiebungsandrohung; Altersgrenze; Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis, ...
- LSG Baden-Württemberg, 25.05.2023 - L 4 KR 849/23
Krankenversicherung - Auffangpflichtversicherung - ehemaliger Deutscher - ...
- VG Düsseldorf, 03.11.2022 - 8 K 2100/21
Tjebbes, Rottmann, automatischer Verlust Staatsangehörigkeit, Einzelfallprüfung, ...
- VG Hamburg, 17.06.2020 - 6 K 4501/19
Zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes infolge einer vom ...
- OVG Schleswig-Holstein, 27.03.2020 - 4 MB 11/20
Eintritt der Fiktionswirkung des § 81 AufenthG; Beginn der Antragsfrist gemäß § ...
Querverweise
Auf § 38 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Aufenthalt aus familiären Gründen
- § 30 (Ehegattennachzug)