Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42) |
| Abschnitt 7 - Besondere Aufenthaltsrechte (§§ 37 - 38a) |
§ 38a
Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte
(1) Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten will. § 8 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Ausländer, die
| 1. | von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung entsandt werden, | |
| 2. | sonst grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen wollen oder | |
| 3. | sich zur Ausübung einer Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer im Bundesgebiet aufhalten oder im Bundesgebiet eine Tätigkeit als Grenzarbeitnehmer aufnehmen wollen. |
(3) Der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 berechtigt nur zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wenn die in § 18 Abs. 2, den §§ 19, 20 oder § 21 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Wird der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 für ein Studium oder für sonstige Ausbildungszwecke erteilt, sind die §§ 16 und 17 entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 17 wird der Aufenthaltstitel ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt.
(4) Eine nach Absatz 1 erteilte Aufenthaltserlaubnis darf nur für höchstens zwölf Monate mit einer Nebenbestimmung nach § 39 Abs. 4 versehen werden. Der in Satz 1 genannte Zeitraum beginnt mit der erstmaligen Erlaubnis einer Beschäftigung bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1. Nach Ablauf dieses Zeitraums berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Rechtsprechung zu § 38a AufenthG
11 Entscheidungen zu § 38a AufenthG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Hessen, 13.01.2012 - 3 B 2325/11
Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit bei Verfahren nach § 38a AufenthG ...
- VGH Hessen, 08.12.2009 - 3 B 2830/09
Beachtung der abstrakt generalisierenden Regelungen der Beschäftigungsverordnung ...
- OVG Hamburg, 20.12.2010 - 3 Bs 235/10
Anwendung von AufenthG 2004 § 38a nur bei einem "Daueraufenthalt-EG"; keine ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2010 - 18 B 222/10
Anspruch eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union langfristig ...
- VG Darmstadt, 05.04.2012 - 6 K 1633/10
(Keine) Beschäftigungserlaubnis für Koch/Kochhelfer
- VG Hamburg, 29.10.2009 - 4 E 2924/09
Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung
- VGH Baden-Württemberg, 18.03.2008 - 11 S 378/07
Zugang zum Arbeitsmarkt für langfristig aufenthaltsberechtigte ...
- VG Köln, 16.11.2010 - 12 L 1212/10
- VG Darmstadt, 29.04.2009 - 6 K 977/07
Zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Folge einer langfristigen ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2011 - 2 B 11.10
Visum; Begründung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft mit einem ...
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Literatur im Internet zu § 38a AufenthG
- § 38a AufenthG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
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