Aufenthaltsgesetz
Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42) |
Abschnitt 7 - Besondere Aufenthaltsrechte (§§ 37 - 38a) |
§ 38a
Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte
(1) 1Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will. 2§ 8 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Ausländer, die
(3) 1Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäftigung nach § 39 Absatz 3 zugestimmt hat. 2Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, wenn die in § 21 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 3Wird der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 für ein Studium oder für sonstige Ausbildungszwecke erteilt, sind die §§ 16a und 16b entsprechend anzuwenden. 4In den Fällen des § 16a wird der Aufenthaltstitel ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt.
(4) 1Eine nach Absatz 1 erteilte Aufenthaltserlaubnis darf nur für höchstens zwölf Monate mit einer Nebenbestimmung nach § 34 der Beschäftigungsverordnung versehen werden. 2Der in Satz 1 genannte Zeitraum beginnt mit der erstmaligen Erlaubnis einer Beschäftigung bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1. 3Nach Ablauf dieses Zeitraums berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.11.2023 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung | 16.08.2023 | |
01.03.2020 | Fachkräfteeinwanderungsgesetz | 15.08.2019 | |
01.08.2015 | Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung | 27.07.2015 | |
06.09.2013 | Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern | 29.08.2013 | |
01.08.2012 | Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union | 01.06.2012 | |
28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
berechtigte
Rechtsprechung zu § 38a AufenthG
198 Entscheidungen zu § 38a AufenthG in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 24.06.2021 - 13 ME 527/20
Ermittlung der Lebensunterhaltssicherung für Erteilung oder Verlängerung eines ...
- OVG Schleswig-Holstein, 21.07.2023 - 4 MB 13/23
Vorläufiger Rechtsschutz nach Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer ...
- VG Aachen, 23.04.2014 - 8 K 1515/12
Daueraufenthaltsberechtigung; Daueraufenthaltsrichtlinie; Visum; Visumsverfahren; ...
- OVG Niedersachsen, 05.04.2019 - 13 ME 25/19
Abwägung; Ausweisungsinteresse; langfristige Aufenthaltsberechtigung-EU; ...
- VG Saarlouis, 18.03.2021 - 6 L 1592/20
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a AufenthG; Abschiebungsandrohung ...
- VGH Bayern, 16.07.2019 - 10 CS 19.882
Kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG
Zum selben Verfahren:
- VG München, 15.04.2019 - M 4 S 18.5049
Keine Aufenthaltserlaubnis trotz langfristiger Aufenthaltsberechtigung eines ...
- VG München, 15.04.2019 - M 4 S 18.5049
- OVG Bremen, 11.01.2024 - 2 B 316/23
In einem anderen EU-Staat langfristig aufenthaltsberechtigte ...
- VG Freiburg, 01.02.2016 - 7 K 2404/15
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Abschiebungsandrohung nach Vietnam; ...
- OVG Sachsen, 16.11.2023 - 3 B 203/23
Lebensunterhalt; Visum; langfristig Aufenthaltsberechtigter; Verfahrensduldung
§ 38a AufenthG in Nachschlagewerken
- § 38a AufenthG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
Querverweise
Auf § 38a AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Integration
- Beendigung des Aufenthalts
- Verfahrensvorschriften
- Datenschutz
- § 91c (Innergemeinschaftliche Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2003/109/EG)