Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42) |
| Abschnitt 8 - Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit (§§ 39 - 42) |
(1) Die Zustimmung nach § 39 ist zu versagen, wenn
| 1. | das Arbeitsverhältnis auf Grund einer unerlaubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekommen ist oder | |
| 2. | der Ausländer als Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) tätig werden will. |
(2) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn
| 1. | der Ausländer gegen § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 2 bis 13 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, § 10 oder § 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder gegen die §§ 15, 15a oder § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes schuldhaft verstoßen hat oder | |
| 2. | wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen. |
Literatur im Internet zu § 40 AufenthG
Querverweise
Auf § 40 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- AufenthG
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
- § 41 (Widerruf der Zustimmung)
- Haftung und Gebühren
- § 69 (Gebühren)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 40 AufenthG bei

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