Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42) |
| Abschnitt 8 - Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit (§§ 39 - 42) |
Literatur im Internet zu § 41 AufenthG
Querverweise
Auf § 41 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- AufenthG
- Beendigung des Aufenthalts
- Begründung der Ausreisepflicht
- § 52 (Widerruf)
- Haftung und Gebühren
- § 69 (Gebühren)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 41 AufenthG bei

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