Aufenthaltsgesetz

   Kapitel 4 - Ordnungsrechtliche Vorschriften (§§ 46 - 49b)   
§ 49b
Inhalt der Fundpapier-Datenbank

In der Datei nach § 49a Abs. 1 werden nur folgende Daten gespeichert:

1. Angaben zum Inhaber des Fundpapiers:
a) Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht,
b) Geburtsdatum und Geburtsort,
c) Geschlecht,
d) Staatsangehörigkeit,
e) Größe,
f) Augenfarbe,
g) Lichtbild,
h) Fingerabdrücke,
2. Angaben zum Fundpapier:
a) Art und Nummer,
b) ausstellender Staat,
c) Ausstellungsort und -datum,
d) Gültigkeitsdauer,
3. weitere Angaben:
a) Bezeichnung der einliefernden Stelle,
b) Angaben zur Aufbewahrung oder Rückgabe,
4. Ablichtung aller Seiten des Fundpapiers,
5. Ablichtungen der Nachweise der Rückgabe an den ausstellenden Staat.

Rechtsprechung zu § 49b AufenthG

Entscheidung zu § 49b AufenthG in unserer Datenbank:

Zur Gesamtübersicht

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Literatur im Internet zu § 49b AufenthG

Querverweise

Auf § 49b AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
    AufenthG
      Ordnungsrechtliche Vorschriften
        § 49a (Fundpapier-Datenbank)
     
      Verfahrensvorschriften
        Datenschutz
          § 89a (Verfahrensvorschriften für die Fundpapier-Datenbank)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 49b AufenthG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht