Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 4 - Ordnungsrechtliche Vorschriften (§§ 46 - 49b) |
In der Datei nach § 49a Abs. 1 werden nur folgende Daten gespeichert:
| 1. | Angaben zum Inhaber des Fundpapiers: | ||
| a) | Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, | ||
| b) | Geburtsdatum und Geburtsort, | ||
| c) | Geschlecht, | ||
| d) | Staatsangehörigkeit, | ||
| e) | Größe, | ||
| f) | Augenfarbe, | ||
| g) | Lichtbild, | ||
| h) | Fingerabdrücke, | ||
| 2. | Angaben zum Fundpapier: | ||
| a) | Art und Nummer, | ||
| b) | ausstellender Staat, | ||
| c) | Ausstellungsort und -datum, | ||
| d) | Gültigkeitsdauer, | ||
| 3. | weitere Angaben: | ||
| a) | Bezeichnung der einliefernden Stelle, | ||
| b) | Angaben zur Aufbewahrung oder Rückgabe, | ||
| 4. | Ablichtung aller Seiten des Fundpapiers, | ||
| 5. | Ablichtungen der Nachweise der Rückgabe an den ausstellenden Staat. | ||
Rechtsprechung zu § 49b AufenthG
Entscheidung zu § 49b AufenthG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2010 - 19 A 1412/09
Identität eines Einbürgerungsbewerbers nur im Aufenthaltsrecht zu prüfen
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