Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42) |
| Abschnitt 1 - Allgemeines (§§ 3 - 12) |
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
| 1. | der Lebensunterhalt gesichert ist, | |
| 1a. | die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, | |
| 2. | kein Ausweisungsgrund vorliegt, | |
| 3. | soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und | |
| 4. | die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird. |
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG voraus, dass der Ausländer
| 1. | mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und | |
| 2. | die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat. |
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.
(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 24, 25 Abs. 1 bis 3 sowie § 26 Abs. 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsgründe, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist.
(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn einer der Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 bis 5b vorliegt. Von Satz 1 können in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden, wenn sich der Ausländer gegenüber den zuständigen Behörden offenbart und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt. Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
Rechtsprechung zu § 5 AufenthG
2.045 Entscheidungen zu § 5 AufenthG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 30.04.2009 - 1 C 3.08
Ehegattennachzug; Familienzusammenführung; Sicherung des Lebensunterhalts; ...
- VGH Baden-Württemberg, 10.03.2009 - 11 S 2990/08
Ansprüche iSd AufenthG 2004 § 5 Abs 2 S 2 Alt 1 ist nur ein gesetzlich ...
- BVerwG, 16.11.2010 - 1 C 21.09
Niederlassungserlaubnis; Ausweisungsgründe; Straftaten; Gründe der öffentlichen ...
- VGH Baden-Württemberg, 05.03.2008 - 11 S 378/08
AufenthV § 39 Nr 5 verlangt Aussetzung der Abschiebung eines Ausländers bei ...
- BVerwG, 22.05.2012 - 1 C 8.11
Anwendungsvorrang; Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund; Beweismaß; Flüchtling; ...
- BVerwG, 16.08.2011 - 1 C 12.10
Niederlassungserlaubnis; Sicherung des Lebensunterhalts; Erteilungsvoraussetzung; ...
- VGH Bayern, 21.02.2013 - 10 CS 12.2679
- OVG Hamburg, 25.03.2013 - 3 Bs 90/13
- OVG Niedersachsen, 31.01.2008 - 10 ME 274/07
Verlängerung Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG; Ausnahmefall ...
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Querverweise
- AufenthG
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Einreise
- § 15 (Zurückweisung)
- Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
- § 18a (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung)
- Aufenthalt aus familiären Gründen
- Besondere Aufenthaltsrechte
- § 38 (Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche)
- Ordnungsrechtliche Vorschriften
- Verfahrensvorschriften
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Verfahrensvorschriften
- § 65 (Erweiterter Datensatz)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Versicherter Personenkreis
- Versicherung kraft Gesetzes
- § 5 (Versicherungspflicht)