Aufenthaltsgesetz

   Kapitel 5 - Beendigung des Aufenthalts (§§ 50 - 62c)   
   Abschnitt 1 - Begründung der Ausreisepflicht (§§ 50 - 56a)   
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§ 53
Ausweisung

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) 1Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. 2Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1. ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2. eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022 (BGBl. I S. 2847), in Kraft getreten am 31.12.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
31.12.2022
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts21.12.2022BGBl. I S. 2847
21.08.2019
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht15.08.2019BGBl. I S. 1294
17.03.2016
Änderung
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Änderung
Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern11.03.2016BGBl. I S. 394
01.01.2016
Änderung
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Änderung
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz20.10.2015BGBl. I S. 1722
01.01.2016
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung27.07.2015BGBl. I S. 1386

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Querverweise

Auf § 53 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:

    Aufenthaltsgesetz (AufenthG) 
      Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
        Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
          § 25 (Aufenthalt aus humanitären Gründen)
     
      Beendigung des Aufenthalts
        Begründung der Ausreisepflicht
          § 54 (Ausweisungsinteresse)
          § 55 (Bleibeinteresse)
        Durchsetzung der Ausreisepflicht
          § 58 (Abschiebung)
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