Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 5 - Beendigung des Aufenthalts (§§ 50 - 62a) |
| Abschnitt 1 - Begründung der Ausreisepflicht (§§ 50 - 56) |
(1) Ein Ausländer, gegen den eine vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5, 5a oder Nr. 5b oder eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Ist ein Ausländer auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsgründe vollziehbar ausreisepflichtig, kann eine Satz 1 entsprechende Meldepflicht angeordnet werden, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.
(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können.
(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, bestimmte Kommunikationsmittel oder -dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkung notwendig ist, um schwere Gefahren für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren.
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.
Rechtsprechung zu § 54a AufenthG
93 Entscheidungen zu § 54a AufenthG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Bayern, 24.10.2008 - 10 CS 08.2339
Ausweisung; Terrorismus; sofortige Vollziehung; Abschiebungshindernis
Zum selben Verfahren:
- VG München, 30.07.2008 - M 12 S 08.2923
Ausweisung; Ansar al-Islam; Aufenthaltserlaubnis
- VG München, 30.07.2008 - M 12 S 08.2923
- VGH Baden-Württemberg, 29.11.2010 - 11 S 2481/10
Auslegung des § 54a AufenthG 2004
- VGH Bayern, 12.10.2009 - 10 CS 09.817
Zu den Anforderungen an den Nachweis für die Ausweisung eines Ausländers wegen ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 08.01.2013 - 11 S 1581/12
Zum Verbot politischer Betätigung zugunsten der PKK nach Verbüßung einer ...
- VGH Bayern, 10.07.2009 - 10 ZB 09.950
Ausweisung; Regel-Ausweisungstatbestände; Unterstützung der PKK/KONGRA-GEL; ...
- VG Ansbach, 01.07.2009 - AN 5 S 09.00645
Sofortvollzug einer Ausweisung nur wegen erwünschter Überwachungsmaßnahmen
- VGH Bayern, 19.10.2009 - 10 C 09.962
Prozesskostenhilfe; Überwachungsmaßnahmen nach § 54a AufenthG; Aufhebung ...
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Literatur im Internet zu § 54a AufenthG
- Terror in Zeiten des Rechts von Henrik Zapfe (Aufsatz)
In dem Beitrag werden die Probleme bei der Bestimmung des Begriffes "Terrorismus“ auf nationaler und internationaler Ebene dargestellt.
über Humboldt Forum Recht (HFR) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- AufenthG
- Verfahrensvorschriften
- Verwaltungsverfahren
- § 77 (Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Verfahrensvorschriften
- § 65 (Erweiterter Datensatz)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
- § 71 (Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse)