Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 5 - Beendigung des Aufenthalts (§§ 50 - 62a) |
| Abschnitt 1 - Begründung der Ausreisepflicht (§§ 50 - 56) |
(1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.
(2) Ein Ausländer kann nach Absatz 1 insbesondere ausgewiesen werden, wenn er
| 1. | in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland | ||
| a) | falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder | ||
| b) | trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, | ||
| soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde, | |||
| 1a. | gegenüber einem Arbeitgeber falsche oder unvollständige Angaben bei Abschluss eines Arbeitsvertrages gemacht und dadurch eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 erhalten hat, | ||
| 2. | einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist, | ||
| 3. | gegen eine für die Ausübung der Gewerbsunzucht geltende Rechtsvorschrift oder behördliche Verfügung verstößt, | ||
| 4. | Heroin, Cocain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, | ||
| 5. | durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit gefährdet oder längerfristig obdachlos ist, | ||
| 6. | für sich, seine Familienangehörigen oder für sonstige Haushaltsangehörige Sozialhilfe in Anspruch nimmt, | ||
| 7. | Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie oder Hilfe für junge Volljährige nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erhält; das gilt nicht für einen Minderjährigen, dessen Eltern oder dessen allein personensorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, | ||
| 8. | a) | öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht in einer Weise billigt oder dafür wirbt, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, oder | |
| b) | in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, | ||
| 9. | auf ein Kind oder einen Jugendlichen gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige anderer ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken, | ||
| 10. | eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben oder | ||
| 11. | eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht. | ||
(3) Bei der Entscheidung über die Ausweisung sind zu berücksichtigen
| 1. | die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet, | |
| 2. | die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen oder Lebenspartner des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft leben, | |
| 3. | die in § 60a Abs. 2 und 2b genannten Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung. |
Rechtsprechung zu § 55 AufenthG
1.183 Entscheidungen zu § 55 AufenthG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Baden-Württemberg, 02.12.2008 - 11 S 1454/08
Ausweisung bei mehrfacher Verletzung einer ausländerrechtlichen ...
Zum selben Verfahren:
- VG Karlsruhe, 29.04.2008 - 5 K 970/06
Ausweisung eines Ausländers - fehlender Hinweis auf die möglichen Rechtsfolgen ...
- VG Karlsruhe, 29.04.2008 - 5 K 970/06
- BVerwG, 16.11.2010 - 1 C 20.09
Visum; Aufenthaltserlaubnis; Familienzusammenführung; Ehegattennachzug; Sicherung ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2009 - 11 B 1.09
Ausländerrecht-Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2009 - 11 B 1.09
- VGH Baden-Württemberg, 13.09.2007 - 11 S 442/07
Rechtswidrige Ausweisung eines Ausländers - fehlender Hinweis auf die möglichen ...
- OVG Hamburg, 25.03.2013 - 3 Bs 90/13
- VGH Baden-Württemberg, 08.07.2008 - 11 S 1041/08
Ehegattennachzug; Einreise mit Schengen-Visum; Eintreten offensichtlicher ...
- OVG Sachsen, 17.08.2006 - 3 BS 130/06
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz
- OVG Hamburg, 18.06.2010 - 3 Bs 2/10
Arten der Aufenthaltszwecke nach AufenthG 2004 § 104a Abs 1; Schädlichkeit ...
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Literatur im Internet zu § 55 AufenthG
- Terror in Zeiten des Rechts von Henrik Zapfe (Aufsatz)
In dem Beitrag werden die Probleme bei der Bestimmung des Begriffes "Terrorismus“ auf nationaler und internationaler Ebene dargestellt.
über Humboldt Forum Recht (HFR) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- AufenthG
- Beendigung des Aufenthalts
- Begründung der Ausreisepflicht
- § 51 (Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen)
- Verfahrensvorschriften
- Datenschutz
- § 88 (Übermittlungen bei besonderen gesetzlichen Verwendungsregelungen)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
- § 71 (Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse)