Aufenthaltsgesetz

   Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42)   
   Abschnitt 1 - Allgemeines (§§ 3 - 12)   
§ 6
Visum

(1) Einem Ausländer können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 folgende Visa erteilt werden:

1. ein Visum für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an (Schengen-Visum),
2. ein Flughafentransitvisum für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen.

(2) Schengen-Visa können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an verlängert werden. Für weitere drei Monate innerhalb der betreffenden Sechsmonatsfrist kann ein Schengen-Visum aus den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009/EG genannten Gründen, zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder aus völkerrechtlichen Gründen als nationales Visum verlängert werden.

(3) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG geltenden Vorschriften. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum wird auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG angerechnet.

Rechtsprechung zu § 6 AufenthG

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Literatur im Internet zu § 6 AufenthG

Querverweise

Auf § 6 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
    AufenthG
      Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
        Allgemeines
          § 4 (Erfordernis eines Aufenthaltstitels)
     
      Haftung und Gebühren
        § 66 (Kostenschuldner; Sicherheitsleistung)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 95 (Strafvorschriften)
    Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
      Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
        Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet
          § 39 (Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke)
     
      Gebühren
        § 46 (Gebühren für das Visum)

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