Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 5 - Beendigung des Aufenthalts (§§ 50 - 62a) |
| Abschnitt 2 - Durchsetzung der Ausreisepflicht (§§ 57 - 62a) |
(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.
(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.
(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.
Rechtsprechung zu § 61 AufenthG
168 Entscheidungen zu § 61 AufenthG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- OLG Karlsruhe, 16.10.2006 - 3 Ss 204/06
Ausländerrecht: Ahndung der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Begrenzung ...
- BGH, 17.02.2009 - 1 StR 381/08
Keine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG bei der wiederholten ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2005 - 19 B 2364/03
D (A), abgelehnte Asylbewerber, Duldung, räumliche Beschränkung, Umverteilung, ...
- VG Stuttgart, 21.10.2009 - 11 K 3204/09
Ausländerrecht - Meldeauflage als Sanktion
- OLG Rostock, 22.05.2009 - 1 Ss 82/09
Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 7, § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG
- OLG Brandenburg, 22.02.2007 - 1 Ss 96/06
Zuwiderhandlung vollziehbar Ausreisepflichtiger gegen die bestehende räumliche ...
- OVG Hamburg, 21.04.2005 - 3 Bs 40/05
D (A), Ausländer, Duldung, Strafverfahren, Studium, Auflagen, Studienverbot, ...
Zum selben Verfahren:
- VG Hamburg, 21.01.2005 - 5 E 4531/04
Munir El Motassadeq kann sein Studium trotz fortbestehender Immatrikulation in ...
- VG Hamburg, 21.01.2005 - 5 E 4531/04
- OLG Frankfurt, 27.05.2008 - 1 Ss 362/07
Ausländerrecht: Strafbarkeit eines Verstoßes gegen eine räumliche Beschränkung in ...
- OLG Köln, 11.10.2007 - 83 Ss 126/07
Strafbarkeit des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers bei Verstößen gegen ...
- VG Freiburg, 29.06.2009 - 4 K 874/09
Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Wohnsitzauflage
- OLG Oldenburg, 31.01.2008 - Ss 39/08
Ausländeraufenthalt: Strafbarkeit des vorsätzlichen Verstoßes gegen eine von der ...
- OVG Niedersachsen, 06.12.2010 - 8 PA 257/10
Zu den Voraussetzungen für die Anordnung der Wohnsitznahme in einer ...
- OLG Jena, 01.03.2007 - 1 Ss 1/07
Ausländerrecht
- OVG Hamburg, 26.04.2006 - 4 Bs 66/06
D (A), Duldung, räumliche Beschränkung, Umverteilung, örtliche Zuständigkeit, ...
- OLG Hamm, 12.02.2007 - 2 Ss 6/07
Aufenthaltsgesetz; Zuwiderhandlung; Straftat; Ordnungswidrigkeit
- OLG Hamm, 09.10.2007 - 4 Ss 378/07
Aufenthaltsgesetz; Asylverfahrensgesetz; Strafbefehl; Verurteilung wegen einer ...
- OLG Brandenburg, 16.01.2009 - 1 Ss 90/08
Aufenthaltsrecht: Strafbarkeit bei Zuwiderhandlung gegen räumliche Beschränkung ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 05.04.2006 - 2 M 126/06
Erlaubnis zur Wohnsitznahme geduldeter Ausländer in einem anderen Bundesland
Literatur im Internet zu § 61 AufenthG
Querverweise
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