Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 6 - Haftung und Gebühren (§§ 63 - 70) |
(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen
| 1. | die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets, | |
| 2. | die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie | |
| 3. | sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten. |
(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen
| 1. | die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten, | |
| 2. | die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und | |
| 3. | die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt. |
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.
Rechtsprechung zu § 67 AufenthG
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 67 AufenthG im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 67 AufenthG
Querverweise
Auf § 67 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- AufenthG
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
- § 20 (Forschung)
- Haftung und Gebühren
- § 70 (Verjährung)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Gebühren
- § 51 (Widerspruchsgebühr)
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