Aufenthaltsgesetz
Kapitel 6 - Haftung und Gebühren (§§ 63 - 70) |
(1) 1Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. 2Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. 3Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. 4Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes.
(2) 1Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. 2Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. 3Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.
(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.
(4) 1Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. 2Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verarbeiten.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) vom 20.11.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 | |
06.08.2016 | Integrationsgesetz | 31.07.2016 |
unternehmer § 64Rückbeförderungs-
pflicht der Beförderungs-
unternehmer § 65Pflichten der Flughafenunternehmer § 66Kostenschuldner; Sicherheitsleistung § 67Umfang der Kostenhaftung § 68Haftung für Lebensunterhalt § 68aÜbergangsvorschrift zu Verpflichtungs-
erklärungen § 69Gebühren § 70Verjährung
Rechtsprechung zu § 68 AufenthG
343 Entscheidungen zu § 68 AufenthG in unserer Datenbank:
- VG Osnabrück, 04.06.2018 - 7 A 128/17
Atypischer Fall; Auslegung; Ermessen; Verpflichtungserklärung
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.06.2019 - 2 L 17/18
Umfang der Haftung aus einer ausländerrechtlichen Verpflichtungserklärung für ...
- BFH, 02.12.2021 - VI R 40/19
Unterhaltsaufwendungen an in Deutschland geduldete Angehörige
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 09.04.2019 - 15 K 2965/16
Außergewöhnliche Belastungen: Unterhaltsaufwendungen an nicht gesetzlich ...
- FG Köln, 09.04.2019 - 15 K 2965/16
- OVG Saarland, 17.04.2019 - 2 D 286/18
Prozesskostenhilfe bei Heranziehung zu den Kosten aus einer ...
Zum selben Verfahren:
- VG Saarlouis, 18.09.2019 - 6 K 1181/17
Inanspruchnahme
- VG Saarlouis, 18.09.2019 - 6 K 1181/17
- VG Gießen, 22.08.2018 - 6 K 6757/17
Verpflichtungserklärungen für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge
- VG Gießen, 12.12.2017 - 6 K 2716/16
Die Geltungsdauer einer gemäß § 68 AufenthG zur Ermöglichung der Einreise eines ...
- OVG Niedersachsen, 09.02.2022 - 13 LB 322/21
Auslegung; Berufung; Besuch; Besuchszweck; Ermessen; Haftung für Lebensunterhalt; ...
- VGH Bayern, 29.01.2024 - 11 ZB 24.30065
Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes, Zumutbarkeit einer internen ...
Querverweise
Auf § 68 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
- § 18d (Forschung)
- Haftung und Gebühren
- § 68a (Übergangsvorschrift zu Verpflichtungserklärungen)
- Verfahrensvorschriften
- Zuständigkeiten
- § 71 (Zuständigkeit)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Gebühren
- § 47 (Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen)
- Verfahrensvorschriften
- Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz
- Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen
- § 69 (Visadateien der Auslandsvertretungen)