Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 6 - Haftung und Gebühren (§§ 63 - 70) |
(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.
(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.
(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verwenden.
Rechtsprechung zu § 68 AufenthG
115 Entscheidungen zu § 68 AufenthG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Baden-Württemberg, 21.03.2013 - 12 S 1188/12
Zum selben Verfahren:
- VG Freiburg, 19.04.2012 - 4 K 1626/11
Dauer und Reichweite einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG 2004
- VG Freiburg, 19.04.2012 - 4 K 1626/11
- VGH Hessen, 20.05.2008 - 1 UZ 2400/07
Kein Kostenersatz von Behandlungskosten durch Leistungsbescheid gegenüber einem ...
Zum selben Verfahren:
- VG Darmstadt, 10.10.2007 - 8 E 2443/05
Ausländerrechtliche Verpflichtungserklärung; Kostenersatz
- VG Darmstadt, 10.10.2007 - 8 E 2443/05
- VG Potsdam, 20.02.2013 - 8 K 2571/11
Ausländerrecht
- VG Hannover, 22.07.2011 - 3 A 6111/08
Inanspruchnahme nach § 68 AufenthG
- VG Braunschweig, 01.06.2006 - 3 A 192/05
Haftung für Lebensunterhalt gemäß § 68 AufenthG; Auslegung; ...
- VG Regensburg, 13.02.2013 - RN 9 K 12.14
Verpflichtungserklärung; Beseitigung der Wirksamkeit durch einseitige Erklärung; ...
- VG Saarlouis, 16.11.2011 - 10 K 99/11
Heranziehung zu den Kosten des Lebensunterhaltes eines Ausländers ...
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Querverweise
- AufenthG
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
- § 20 (Forschung)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Gebühren
- § 47 (Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen)
- Verfahrensvorschriften
- § 69 (Visadateien der Auslandsvertretungen)