Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 6 - Haftung und Gebühren (§§ 63 - 70) |
(1) Die Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 und 2 genannten Kosten verjähren sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. § 17 des Verwaltungskostengesetzes findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 66 und 69 wird neben den Fällen des § 20 Abs. 3 des Verwaltungskostengesetzes auch unterbrochen, solange sich der Kostenschuldner nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthalt im Bundesgebiet deshalb nicht festgestellt werden kann, weil er einer gesetzlichen Meldepflicht oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist.
Rechtsprechung zu § 70 AufenthG
31 Entscheidungen zu § 70 AufenthG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Baden-Württemberg, 12.04.2013 - 11 S 362/13
Zum selben Verfahren:
- VG Stuttgart, 17.10.2012 - 11 K 924/12
Abschiebungskosten; Erstattungsanspruch; Verjährung; Verjährungsunterbrechung
- VG Stuttgart, 17.10.2012 - 11 K 924/12
- VGH Hessen, 18.01.2011 - 5 A 1302/10
Abschiebungskosten
- VGH Hessen, 13.06.2012 - 5 A 2371/11
Ausländerrechtliche Kosten der Abschiebung
Zum selben Verfahren:
- VG Darmstadt, 17.11.2011 - 6 K 1563/09
Abschiebungskosten, Verjährung
- VG Darmstadt, 17.11.2011 - 6 K 1563/09
- VGH Bayern, 06.04.2011 - 19 BV 10.304
Verjährung der Festsetzung der Kosten einer Abschiebung
- VG Ansbach, 10.12.2009 - AN 5 K 09.00868
Haftung des Arbeitgebers für Abschiebungskosten des unerlaubt Beschäftigten
- VGH Hessen, 06.07.2011 - 8 A 875/11
Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG subsidiär
- VG Oldenburg, 15.02.2010 - 11 A 3104/08
Unterbrechung der Festsetzungsverjährung für die Heranziehung zu ...
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