Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 7 - Verfahrensvorschriften (§§ 71 - 91e) |
| Abschnitt 3 - Verwaltungsverfahren (§§ 77 - 85) |
(1) Der Aufenthaltstitel wird nach einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer und eine Zone für das automatische Lesen enthält. Das Vordruckmuster enthält folgende Angaben:
| 1. | Name und Vorname des Inhabers, | |
| 2. | Gültigkeitsdauer, | |
| 3. | Ausstellungsort und -datum, | |
| 4. | Art des Aufenthaltstitels, | |
| 5. | Ausstellungsbehörde, | |
| 6. | Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers, | |
| 7. | Anmerkungen. |
(2) Wird der Aufenthaltstitel als eigenständiges Dokument ausgestellt, werden folgende zusätzliche Informationsfelder vorgesehen:
| 1. | Tag und Ort der Geburt, | |
| 2. | Staatsangehörigkeit, | |
| 3. | Geschlecht, | |
| 4. | Anmerkungen, | |
| 5. | Anschrift des Inhabers. |
(3) Der Aufenthaltstitel kann neben dem Lichtbild und der eigenhändigen Unterschrift weitere biometrische Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht des Inhabers enthalten. Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren biometrischen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Aufenthaltstitel eingebracht werden. Auch die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Angaben über die Person dürfen in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Aufenthaltstitel eingebracht werden.
(4) Die Zone für das automatische Lesen enthält folgende Angaben:
| 1. | Familienname und Vorname, | |
| 2. | Geburtsdatum, | |
| 3. | Geschlecht, | |
| 4. | Staatsangehörigkeit, | |
| 5. | Art des Aufenthaltstitels, | |
| 6. | Seriennummer des Vordrucks, | |
| 7. | ausstellender Staat, | |
| 8. | Gültigkeitsdauer, | |
| 9. | Prüfziffern. |
(5) Öffentliche Stellen können die in der Zone für das automatische Lesen enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben speichern, übermitteln und nutzen.
(6) Der Ausweisersatz enthält eine Seriennummer und eine Zone für das automatische Lesen. In dem Vordruckmuster können neben der Bezeichnung von Ausstellungsbehörde, Ausstellungsort und -datum, Gültigkeitszeitraum bzw. -dauer, Name und Vorname des Inhabers, Aufenthaltsstatus sowie Nebenbestimmungen folgende Angaben über die Person des Inhabers vorgesehen sein:
| 1. | Tag und Ort der Geburt, | |
| 2. | Staatsangehörigkeit, | |
| 3. | Geschlecht, | |
| 4. | Größe, | |
| 5. | Farbe der Augen, | |
| 6. | Anschrift des Inhabers, | |
| 7. | Lichtbild, | |
| 8. | eigenhändige Unterschrift, | |
| 9. | weitere biometrische Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht, | |
| 10. | Hinweis, dass die Personalangaben auf den eigenen Angaben des Ausländers beruhen. |
Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren biometrischen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Ausweisersatz eingebracht werden. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.
(7) Die Bescheinigungen nach § 60a Abs. 4 und § 81 Abs. 5 werden nach einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer enthält und mit einer Zone für das automatische Lesen versehen sein kann. Die Bescheinigung darf im Übrigen nur die in Absatz 6 bezeichneten Daten enthalten sowie den Hinweis, dass der Ausländer mit ihr nicht der Passpflicht genügt. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.
Literatur im Internet zu § 78 AufenthG
Querverweise
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Ordnungsrechtliche Vorschriften
- § 55 (Ausweisersatz)
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