Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42) |
| Abschnitt 1 - Allgemeines (§§ 3 - 12) |
(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat.
(3) Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist. Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen. War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.
(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die Verlängerung einer nach § 25 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 erteilten Aufenthaltserlaubnis.
Rechtsprechung zu § 8 AufenthG
212 Entscheidungen zu § 8 AufenthG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2005 - 18 B 1207/04
Aufenthaltstitel Verlängerung außergewöhnliche Härte Aufenthaltsbeendigung ...
- BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 43.06
Aufenthaltserlaubnis, Sperrwirkung der Ausweisung, Befristung, Ehegattennachzug, ...
- OVG Niedersachsen, 30.07.2009 - 11 LA 360/08
Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 Abs. 4 AufenthG
- VG Oldenburg, 07.03.2011 - 11 B 440/11
Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung
- VGH Hessen, 17.01.2007 - 7 TG 2908/06
Eigenständiges Aufenthaltsrecht des vergewaltigten Ehegatten
- VGH Hessen, 31.05.2011 - 6 A 404/11
Aufenthalt zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck
- VGH Bayern, 02.11.2010 - 19 B 10.1941
Anwendbarkeit der Vorschriften für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch ...
- VG Hannover, 06.10.2006 - 6 A 9057/05
Verlängerung des Aufenthaltstitels nach Widerruf der Flüchtlingseigenschaft; ...
- BVerwG, 27.01.2009 - 1 C 40.07
Altfallregelung; Bleiberechtserlass; oberste Landesbehörde; Einvernehmen mit dem ...
- VG Aachen, 14.03.2012 - 8 K 1159/10
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Querverweise
- AufenthG
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Allgemeines
- § 9a (Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG)
- Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
- § 25 (Aufenthalt aus humanitären Gründen)
- Aufenthalt aus familiären Gründen
- Besondere Aufenthaltsrechte
- § 38a (Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte)
- Integration
- § 44a (Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs)
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