Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 7 - Verfahrensvorschriften (§§ 71 - 91f) |
| Abschnitt 3 - Verwaltungsverfahren (§§ 77 - 85) |
(1) Die Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze sind unanfechtbar. Der Ausländer wird bei der Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze auf die Möglichkeit einer Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung hingewiesen.
(2) Gegen die Versagung der Aussetzung der Abschiebung findet kein Widerspruch statt.
Rechtsprechung zu § 83 AufenthG
15 Entscheidungen zu § 83 AufenthG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Bayern, 28.05.2010 - L 12 EG 9/10
Elterngeldanspruch - nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer - ...
- VG Stuttgart, 19.10.2010 - 6 K 1479/10
Geduldeter Ausländer; Versagung einer Beschäftigungserlaubnis; Ermessensausübung
- VG Stuttgart, 29.06.2009 - 11 K 1870/09
Erteilung einer befristeten Duldung
- VG Münster, 24.09.2008 - 8 K 1280/08
- VG München, 08.04.2009 - M 23 K 08.4813
Zurückschiebungskosten; Verjährung; Unterbrechung der Verjährung
- VG Berlin, 22.04.2010 - 4 K 132.09
Visum; Peru; Besuchsvisum; Besuch; Kind; Zulässigkeit; Verpflichtungsklage; ...
- VG Ansbach, 10.12.2009 - AN 5 K 09.00868
Haftung des Arbeitgebers für Abschiebungskosten des unerlaubt Beschäftigten
- VG Stuttgart, 22.04.2005 - 12 K 204/04
Voraussetzungen für eine auflösende Bedingung bei ausländerrechtlicher Duldung.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2005 - 19 B 939/05
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Querverweise
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
- § 68 I 2 (zu § 83 II)