Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 7 - Verfahrensvorschriften (§§ 71 - 91e) |
| Abschnitt 3 - Verwaltungsverfahren (§§ 77 - 85) |
(1) Die Versagung eines Visums zu touristischen Zwecken sowie eines Visums und eines Passersatzes an der Grenze sind unanfechtbar. Der Ausländer wird bei der Versagung eines Visums und eines Passersatzes an der Grenze auf die Möglichkeit einer Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung hingewiesen.
(2) Gegen die Versagung der Aussetzung der Abschiebung findet kein Widerspruch statt.
Literatur im Internet zu § 83 AufenthG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 83 AufenthG:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
- § 68 I 2 (zu § 83 II)
Rechtsberatung
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