Aufenthaltsgesetz

   Kapitel 7 - Verfahrensvorschriften (§§ 71 - 91e)   
   Abschnitt 3 - Verwaltungsverfahren (§§ 77 - 85)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 83
Beschränkung der Anfechtbarkeit

(1) Die Versagung eines Visums zu touristischen Zwecken sowie eines Visums und eines Passersatzes an der Grenze sind unanfechtbar. Der Ausländer wird bei der Versagung eines Visums und eines Passersatzes an der Grenze auf die Möglichkeit einer Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung hingewiesen.

(2) Gegen die Versagung der Aussetzung der Abschiebung findet kein Widerspruch statt.

Literatur im Internet zu § 83 AufenthG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 83 AufenthG:

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 83 AufenthG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht