Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 7 - Verfahrensvorschriften (§§ 71 - 91e) |
| Abschnitt 4 - Datenschutz (§§ 86 - 91e) |
Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen zum Zweck der Ausführung dieses Gesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist. Daten im Sinne von § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie entsprechender Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länder dürfen erhoben werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Rechtsprechung zu § 86 AufenthG
7 Entscheidungen zu § 86 AufenthG in unserer Datenbank:
- VG Hamburg, 05.11.2009 - 4 K 2847/07
Ausweisung - Beachtung des Datenschutzes bei sicherheitsrechtlicher Befragung
- VG Münster, 08.10.2009 - 8 K 1498/08
Gesinnungsfragen zu verlängerter Aufenthaltserlaubnis rechtswidrig // Gericht ...
- OVG Hamburg, 21.03.2007 - 3 Bs 396/05
Informationen über das Führen einer (Schein-) Ehe dürfen nicht durch verdeckte ...
- VG Gelsenkirchen, 14.11.2011 - 11 K 6238/08
Deutschkenntnisse, Verlängerung, Bleiberechtsanordnung, Lebensunterhalt
- OVG Niedersachsen, 26.03.2010 - 11 ME 33/10
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsaufnahme bzw. Niederlassung von ...
- LSG Bayern, 12.11.2008 - L 11 B 845/08
- VG Ansbach, 31.01.2008 - AN 5 K 07.02580
D (A), Niederlassungserlaubnis, Konventionsflüchtlinge, Aufenthaltsdauer, ...
Literatur im Internet zu § 86 AufenthG
Querverweise
- Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
- Besondere Bestimmungen
- § 33 (Verarbeitung besonderer Arten personenbezogener Daten) (zu § 86 S. 2)
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