Aufenthaltsgesetz

   Kapitel 7 - Verfahrensvorschriften (§§ 71 - 91e)   
   Abschnitt 3 - Verwaltungsverfahren (§§ 77 - 85)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 86
Erhebung personenbezogener Daten

Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen zum Zweck der Ausführung dieses Gesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist. Daten im Sinne von § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie entsprechender Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länder dürfen erhoben werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

Literatur im Internet zu § 86 AufenthG

Querverweise

Auf § 86 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
    AufenthG
      Verfahrensvorschriften
        Datenschutz
          § 87 (Übermittlungen an Ausländerbehörden)
Redaktionelle Querverweise zu § 86 AufenthG:

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