Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 7 - Verfahrensvorschriften (§§ 71 - 91e) |
| Abschnitt 4 - Datenschutz (§§ 86 - 91e) |
(1) Die Daten über die Ausweisung, Zurückschiebung und die Abschiebung sind zehn Jahre nach dem Ablauf der in § 11 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Frist zu löschen. Sie sind vor diesem Zeitpunkt zu löschen, soweit sie Erkenntnisse enthalten, die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr gegen den Ausländer verwertet werden dürfen.
(2) Mitteilungen nach § 87 Abs. 1, die für eine anstehende ausländerrechtliche Entscheidung unerheblich sind und voraussichtlich auch für eine spätere ausländerrechtliche Entscheidung nicht erheblich werden können, sind unverzüglich zu vernichten.
(3) § 20 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie entsprechende Vorschriften in den Datenschutzgesetzen der Länder finden keine Anwendung.
Rechtsprechung zu § 91 AufenthG
4 Entscheidungen zu § 91 AufenthG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 19.05.2009 - 13 S 116/09
Bundeszentralregister; Rechtskraft; Zeitpunkt der strafgerichtlichen ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 23.09.2009 - 1 B 16.09
Erforderlichkeit einer grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache mit Fragen des ...
- BVerwG, 23.09.2009 - 1 B 16.09
- OVG Saarland, 12.10.2011 - 1 A 246/11
Einbürgerung; Zum Begriff des Vertretenmüssens bei Anspruch auf ...
- VG Münster, 08.10.2009 - 8 K 1498/08
Gesinnungsfragen zu verlängerter Aufenthaltserlaubnis rechtswidrig // Gericht ...
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Querverweise
- AufenthG
- Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 105a (Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Verfahrensvorschriften
- § 68 (Löschung)
- Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 4 VI (Zulässigkeit der Datenverarbeitung) (zu § 91 III)
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