Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 7 - Verfahrensvorschriften (§§ 71 - 91e) |
| Abschnitt 4 - Datenschutz (§§ 86 - 91e) |
§ 91e
Gemeinsame Vorschriften für das Register zum vorübergehenden Schutz und zu innergemeinschaftlichen Datenübermittlungen
Im Sinne der §§ 91a bis 91d sind
| 1. | Personalien: Namen, insbesondere Familienname, Geburtsname, Vornamen und früher geführte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten und Wohnanschrift im Inland, | |
| 2. | Angaben zum Identitäts- und Reisedokument: Art, Nummer, ausgebende Stelle, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer. |
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