Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 9 - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 95 - 98) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
| 1. | entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält, | ||
| 2. | ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn | ||
| a) | er vollziehbar ausreisepflichtig ist, | ||
| b) | ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und | ||
| c) | dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist, | ||
| 3. | entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist, | ||
| 4. | einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt, | ||
| 5. | entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist, | ||
| 6. | entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet, | ||
| 6a. | entgegen § 54a wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 54a Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt, | ||
| 7. | wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 zuwiderhandelt oder | ||
| 8. | im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden. | ||
(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
| 1. | entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 | ||
| a) | in das Bundesgebiet einreist oder | ||
| b) | sich darin aufhält oder | ||
| 2. | unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. | ||
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.
(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.
(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.
Rechtsprechung zu § 95 AufenthG
459 Entscheidungen zu § 95 AufenthG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 24.05.2012 - 5 StR 567/11
Durchbrechung der Verwaltungsrechtsakzessorietät im Aufenthaltsstrafrecht ...
- BGH, 02.09.2009 - 5 StR 266/09
Unerlaubter Aufenthalt eines Ausländers (Beihilfe; omissio libera in causa); ...
- BGH, 17.02.2009 - 1 StR 381/08
Keine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG bei der wiederholten ...
- BGH, 06.06.2012 - 4 StR 144/12
Hehlerei (tatbestandsloses Handeln des Mittäters der Vortat); Strafzumessung ...
- BGH, 05.07.2011 - 3 StR 87/11
Wiederholte Zuwiderhandlung gegen eine räumliche Beschränkung (Vorsatz; vorherige ...
- OVG Hamburg, 25.03.2013 - 3 Bs 90/13
- OLG Nürnberg, 16.01.2007 - 2 St OLG Ss 242/06
D (A), Strafrecht, unerlaubter Aufenthalt, Passlosigkeit, Duldung, ...
- BGH, 10.01.2012 - 5 StR 351/11
Vorabentscheidungsverfahren; Visakodex der Europäischen Gemeinschaft; ...
- OLG Celle, 14.02.2007 - 21 Ss 84/06
Ausländerrecht: Strafbarkeit von Angaben des ausreisepflichtigen Ausländers nach ...
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Querverweise
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Verfahrensvorschriften
- § 65 (Erweiterter Datensatz)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Gewerbezentralregister
- § 150a (Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber)