Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 9 - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 95 - 98) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
| 1. | entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 einen Nachweis nicht führt, | |
| 2. | entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht unterzieht, | |
| 3. | entgegen § 48 Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine dort genannte Urkunde oder Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig überlässt oder | |
| 4. | einer vollziehbaren Anordnung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 oder 3 zuwiderhandelt. |
(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 einen Ausländer zu einer nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistung beauftragt, die der Ausländer auf Gewinnerzielung gerichtet ausübt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine selbständige Tätigkeit ausübt, | |
| 2. | einer vollziehbaren Auflage nach § 12 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 oder einer räumlichen Beschränkung nach § 54a Abs. 2 oder § 61 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt, | |
| 3. | entgegen § 13 Abs. 1 außerhalb einer zugelassenen Grenzübergangsstelle oder außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden einreist oder ausreist oder einen Pass oder Passersatz nicht mitführt, | |
| 4. | einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 1, § 54a Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 oder § 61 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt, | |
| 5. | entgegen § 54a Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, | |
| 6. | entgegen § 80 Abs. 4 einen der dort genannten Anträge nicht stellt oder | |
| 7. | einer Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 7, 10 oder 13a Satz 1 Buchstabe j zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. |
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Nr. 3 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 3 und des Absatzes 3 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
(6) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 98 AufenthG
38 Entscheidungen zu § 98 AufenthG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamm, 12.02.2007 - 2 Ss 6/07
Aufenthaltsgesetz; Zuwiderhandlung; Straftat; Ordnungswidrigkeit
- OLG Oldenburg, 31.01.2008 - Ss 39/08
Ausländeraufenthalt: Strafbarkeit des vorsätzlichen Verstoßes gegen eine von der ...
- BGH, 17.02.2009 - 1 StR 381/08
Keine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG bei der wiederholten ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 16.10.2006 - 3 Ss 204/06
Ausländerrecht: Ahndung der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Begrenzung ...
- OLG Brandenburg, 22.02.2007 - 1 Ss 96/06
Zuwiderhandlung vollziehbar Ausreisepflichtiger gegen die bestehende räumliche ...
- OLG Jena, 01.03.2007 - 1 Ss 1/07
Ausländerrecht
- OLG Köln, 11.10.2007 - 83 Ss 126/07
Strafbarkeit des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers bei Verstößen gegen ...
- OLG Frankfurt, 27.05.2008 - 1 Ss 362/07
Ausländerrecht: Strafbarkeit eines Verstoßes gegen eine räumliche Beschränkung in ...
- OLG Brandenburg, 24.10.2007 - 1 Ss 79/07
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Querverweise
- AufenthG
- Verfahrensvorschriften
- Zuständigkeiten
- § 71a (Zuständigkeit und Unterrichtung)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 95 (Strafvorschriften)
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