Aufenthaltsgesetz
Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42) |
Abschnitt 1 - Allgemeines (§§ 3 - 12a) |
(1) 1Auf die erforderlichen Zeiten nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden folgende Zeiten angerechnet:
1. | Zeiten eines Aufenthalts außerhalb des Bundesgebiets, in denen der Ausländer einen Aufenthaltstitel besaß und | ||
a) | sich wegen einer Entsendung aus beruflichen Gründen im Ausland aufgehalten hat, soweit deren Dauer jeweils sechs Monate oder eine von der Ausländerbehörde nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 bestimmte längere Frist nicht überschritten hat, oder | ||
b) | die Zeiten sechs aufeinanderfolgende Monate und innerhalb des in § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitraums insgesamt zehn Monate nicht überschreiten, | ||
2. | Zeiten eines früheren Aufenthalts im Bundesgebiet mit Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU war und die Niederlassungserlaubnis oder die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU allein wegen eines Aufenthalts außerhalb von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder wegen des Erwerbs der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erloschen ist, bis zu höchstens vier Jahre, | ||
3. | Zeiten, in denen der Ausländer freizügigkeitsberechtigt war, | ||
4. | Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte, | ||
5. | bei international Schutzberechtigten der Zeitraum zwischen dem Tag der Beantragung internationalen Schutzes und dem Tag der Erteilung eines aufgrund der Zuerkennung internationalen Schutzes gewährten Aufenthaltstitels. |
2Nicht angerechnet werden Zeiten eines Aufenthalts nach § 9a Abs. 3 Nr. 5 und Zeiten des Aufenthalts, in denen der Ausländer auch die Voraussetzungen des § 9a Abs. 3 Nr. 3 erfüllte. 3Zeiten eines Aufenthalts außerhalb des Bundesgebiets unterbrechen den Aufenthalt nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht, wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets nicht zum Erlöschen des Aufenthaltstitels geführt hat; diese Zeiten werden bei der Bestimmung der Gesamtdauer des Aufenthalts nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht angerechnet. 4In allen übrigen Fällen unterbricht die Ausreise aus dem Bundesgebiet den Aufenthalt nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.
(2) Auf die erforderlichen Zeiten nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer im Besitz
1. | einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Blauen Karte EU oder | ||
2. | 1eines von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Aufenthaltstitels | ||
a) | zum Zweck der Ausübung einer Beschäftigung in Berufen, für die ein Hochschulabschluss oder ein Abschluss eines mit einem Hochschulstudium gleichwertigen tertiären Bildungsprogramms, für dessen Erwerb die erforderlichen Studien mindestens drei Jahre dauern und die der Mitgliedstaat mindestens Stufe 6 der Internationalen Standardklassifikation im Bildungswesen (ISCED 2011) oder der Stufe 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens zugeordnet hat, erforderlich ist, | ||
b) | zum Zweck der Forschung, | ||
c) | zum Zweck des Studiums oder | ||
d) | auf Grund der Rechtsstellung eines international Schutzberechtigten | ||
war, wenn sich der Ausländer bei Antragstellung seit mindestens zwei Jahren als Inhaber einer Blauen Karte EU im Bundesgebiet aufhält und unmittelbar vor der Erteilung dieser Blauen Karte EU im Besitz einer Blauen Karte EU war, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt hat. 2Für Voraufenthalte mit einem von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 entsprechend. 3Nicht angerechnet werden Zeiten, in denen sich der Ausländer nicht in der Europäischen Union aufgehalten hat. 4Diese Zeiten unterbrechen jedoch den Aufenthalt nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht, wenn sie zwölf aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten und innerhalb des Zeitraums nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 insgesamt 18 Monate nicht überschreiten. 5Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend auf Familienangehörige des Ausländers anzuwenden, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30 oder 32 erteilt wurde. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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18.11.2023 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung | 16.08.2023 | |
02.12.2013 | Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern | 29.08.2013 | |
06.09.2013 | Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern | 29.08.2013 | |
01.08.2012 | Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union | 01.06.2012 | |
28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
voraussetzungen § 6Visum § 7Aufenthaltserlaubnis § 8Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis § 9Niederlassungs-
erlaubnis § 9aErlaubnis zum Daueraufenthalt - EU § 9bAnrechnung von Aufenthaltszeiten § 9cLebensunterhalt § 10Aufenthaltstitel bei Asylantrag § 11Einreise- und Aufenthaltsverbot § 12Geltungsbereich; Nebenbestimmungen § 12aWohnsitzregelung
Rechtsprechung zu § 9b AufenthG
12 Entscheidungen zu § 9b AufenthG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 26.04.2016 - 1 C 9.15
Staatsangehörigkeit; Geburtserwerb; Aufenthalt; gewöhnlicher Aufenthalt; ...
- VGH Bayern, 27.06.2016 - 19 ZB 15.737
Erfolgloser Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei kurzer Ehedauer
- VG Aachen, 14.03.2012 - 8 K 1159/10
Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gem. § 9 ...
- VG Aachen, 30.04.2008 - 8 K 766/06
D (A), Untätigkeitsklage, Niederlassungserlaubnis, Anwendbarkeit, ...
- VG Ansbach, 22.04.2008 - AN 19 K 07.00952
Keine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG bei Aufenthaltstitel nach dem fünften ...
- VG Ansbach, 31.01.2008 - AN 5. K 07.02292
Keine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG bei Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 des ...
- VG Ansbach, 31.01.2008 - AN 5 K 07.02292
D (A), Konventionsflüchtlinge, Verlängerung, Aufenthaltserlaubnis, Erlaubnis zum ...
- VGH Hessen, 31.05.2011 - 6 A 404/11
Aufenthalt zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck
- OVG Sachsen-Anhalt, 27.01.2009 - 4 L 238/08
Anträge der Stadt Halle auf Zulassung der Berufung in Verfahren der Erhebung von ...
Querverweise
Auf § 9b AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Verfahrensvorschriften
- Datenschutz
- § 91f (Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2021/1883 innerhalb der Europäischen Union)