Aufenthaltsverordnung
| Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen (§ 1) |
(1) Schengen-Staaten sind die Staaten im Sinne des § 2 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes.
(2) Ein Kurzaufenthalt ist ein Aufenthalt im gemeinsamen Gebiet der Schengen-Staaten von höchstens drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an.
(3) Reiseausweise für Flüchtlinge sind Ausweise auf Grund
| 1. | des Abkommens vom 15. Oktober 1946 betreffend die Ausstellung eines Reiseausweises an Flüchtlinge, die unter die Zuständigkeit des zwischenstaatlichen Ausschusses für die Flüchtlinge fallen (BGBl. 1951 II S. 160) oder | |
| 2. | des Artikels 28 in Verbindung mit dem Anhang des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559). |
(4) Reiseausweise für Staatenlose sind Ausweise auf Grund des Artikels 28 in Verbindung mit dem Anhang des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473).
(5) Schülersammellisten sind Listen nach Artikel 2 des Beschlusses des Rates vom 30. November 1994 über die vom Rat auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat (ABl. EG Nr. L 327 S. 1).
(6) Flugbesatzungsausweise sind "Airline Flight Crew Licenses" und "Crew Member Certificates" nach der Anlage des Anhangs 9 in der jeweils geltenden Fassung zum Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411).
(7) Binnenschifffahrtsausweise sind in zwischenstaatlichen Vereinbarungen für den Grenzübertritt vorgesehene Ausweise für ziviles Personal, das internationale Binnenwasserstraßen befährt, sowie dessen Familienangehörige, soweit die Geltung für Familienangehörige in den jeweiligen Vereinbarungen vorgesehen ist.
(8) Standardreisedokumente für die Rückführung sind Dokumente nach der Empfehlung des Rates vom 30. November 1994 bezüglich der Einführung eines Standardreisedokuments für die Rückführung von Staatsangehörigen dritter Länder (ABl. EG 1996 Nr. C 274 S. 18).
Rechtsprechung zu § 1 AufenthV
11 Entscheidungen zu § 1 AufenthV in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Baden-Württemberg, 08.07.2008 - 11 S 1041/08
Ehegattennachzug; Einreise mit Schengen-Visum; Eintreten offensichtlicher ...
- OVG Hamburg, 28.02.2012 - 4 Bf 207/11
- OVG Niedersachsen, 16.06.2010 - 11 LA 169/09
Ausweisung und Versagung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Täuschung über Herkunft ...
- VGH Baden-Württemberg, 16.09.2009 - 13 S 1975/09
Einholung der Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise
- VG Hannover, 11.06.2010 - 12 A 3137/09
Jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion haben keinen Anspruch auf ...
- VG Düsseldorf, 24.01.2011 - 27 L 1633/10
Drittstaat Kurzaufenthalt Visum Sichtvermerk Fiktion Eheschließung
- OVG Bremen, 28.09.2010 - 1 A 116/09
Freizügigkeitsrecht des Familienangehörigen eines Unionsbürgers trotz einer zuvor ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.11.2009 - 18 B 1516/08
Definition des Begriffs "Einreise" i.S.d. § 39 Nr. 3 Aufenthaltsverordnung ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.07.2009 - 2 B 19.08
Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug - Begriff der Einreise i.S.v. § ...
- VG Aachen, 15.09.2008 - 8 K 1502/08
D (A), Aufenthaltserlaubnis, Ehegattennachzug, Verlängerung, Schengen-Visum, ...
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Querverweise
- AufenthV
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Passpflicht für Ausländer
- Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
- Befreiungen für Inhaber bestimmter Ausweise
- § 22 (Befreiung für Schüler auf Sammellisten)
- Ordnungsrechtliche Vorschriften
- § 56 (Ausweisrechtliche Pflichten)
- Verfahrensvorschriften
- § 61h (Anwendung der Personalausweisverordnung)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 81 (Weitergeltung von nach bisherigem Recht ausgestellten Passersatzpapieren)
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