Aufenthaltsverordnung
Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen (§ 1) |
(1) Schengen-Staaten sind die Staaten im Sinne des § 2 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes.
(2) Ein Kurzaufenthalt ist ein Aufenthalt im gemeinsamen Gebiet der Schengen-Staaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird.
(3) Reiseausweise für Flüchtlinge sind Ausweise auf Grund
1. | des Abkommens vom 15. Oktober 1946 betreffend die Ausstellung eines Reiseausweises an Flüchtlinge, die unter die Zuständigkeit des zwischenstaatlichen Ausschusses für die Flüchtlinge fallen (BGBl. 1951 II S. 160) oder | |
2. | des Artikels 28 in Verbindung mit dem Anhang des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559). |
(4) Reiseausweise für Staatenlose sind Ausweise auf Grund des Artikels 28 in Verbindung mit dem Anhang des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473).
(5) Schülersammellisten sind Listen nach Artikel 2 des Beschlusses des Rates vom 30. November 1994 über die vom Rat auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat (ABl. EG Nr. L 327 S. 1).
(6) Flugbesatzungsausweise sind "Airline Flight Crew Licenses" und "Crew Member Certificates" nach der Anlage des Anhangs 9 in der jeweils geltenden Fassung zum Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411).
(7) Binnenschifffahrtsausweise sind in zwischenstaatlichen Vereinbarungen für den Grenzübertritt vorgesehene Ausweise für ziviles Personal, das internationale Binnenwasserstraßen befährt, sowie dessen Familienangehörige, soweit die Geltung für Familienangehörige in den jeweiligen Vereinbarungen vorgesehen ist.
(8) Europäische Reisedokumente für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Europäische Reisedokumente für die Rückkehr) sind Dokumente nach der Verordnung (EU) 1953/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 (ABl. L 311 vom 17.11.2016, S. 13).
Fassung aufgrund der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 03.04.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
08.04.2017 | Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung | 03.04.2017 | |
22.04.2015 | Elfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung | 08.04.2015 | |
26.11.2011 | Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex | 22.11.2011 |
Rechtsprechung zu § 1 AufenthV
33 Entscheidungen zu § 1 AufenthV in unserer Datenbank:
- BGH, 29.11.2022 - 3 StR 238/22
Einschleusen von Ausländern (unmittelbares Ansetzen zum versuchten Hilfeleisten; ...
- VGH Bayern, 17.12.2021 - 19 ZB 21.2450
Ausweisung eines Staatenlosen - erfolgloser Berufungszulassungsantrag
Zum selben Verfahren:
- VG Ansbach, 28.07.2021 - AN 5 K 18.01576
Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis
- VG Ansbach, 28.07.2021 - AN 5 K 18.01576
- OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2022 - 4 LB 6/21
Aufenthaltsrecht: Erteilung eines Reiseausweises; Unterschiede im Hinblick auf ...
- VG Düsseldorf, 24.01.2011 - 27 L 1633/10
Drittstaat Kurzaufenthalt Visum Sichtvermerk Fiktion Eheschließung
- VG Berlin, 05.11.2009 - 15 A 335.08
Anspruch eines russischen Staatsangehörigen auf Erteilung einer ...
- VG Saarlouis, 10.09.2020 - 6 K 124/19
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und Ausstellung eines Reiseausweises für ...
- VG Aachen, 15.09.2008 - 8 K 1502/08
D (A), Aufenthaltserlaubnis, Ehegattennachzug, Verlängerung, Schengen-Visum, ...
- VG Berlin, 07.07.2021 - 6 L 218.21
- OVG Niedersachsen, 27.06.2017 - 13 PA 252/16
Beweiserhebung; Einbürgerung; Entscheidungsreife; grundsicherungsrechtliche ...
Querverweise
Auf § 1 AufenthV verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Ordnungsrechtliche Vorschriften
- § 56 (Ausweisrechtliche Pflichten)
- Verfahrensvorschriften
- Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz
- Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Dokumenten mit Chip nach § 4 sowie nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes
- § 61h (Anwendung der Personalausweisverordnung)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 81 (Weitergeltung von nach bisherigem Recht ausgestellten Passersatzpapieren)